Auf Antrag hat die Zulassungsbehörde bei Bedarf für die Zwecke (Probe- und Überführungsfahrten) ein Kurzzeitkennzeichen auszugeben. Das Kurzeitkennzeichen erhält außerdem ein Ablaufdatum, das längstens auf fünf Tage ab Zuteilung zu bemessen ist.
Mit der zweiten Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 30. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1666) wurden die Regelungen zur Vergabe von Kurzzeitkennzeichen neu gefasst.
Die Änderungen treten zum 01.04.2015 in Kraft.
Neuerungen:
1. Zuständigkeit:
Zuständig für die Zuteilung ist künftig neben der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde
(= 1. Wohnsitz -Antragsteller) auch die für den aktuellen Standort des Fahrzeugs zuständige
Zulassungsbehörde - dabei ist der Standort des Fahrzeuges glaubhaft zu machen (Kaufvertrag,
Papiere, sonstige Nachweise etc.)
2. Welche Unterlagen müssen vorgelegt werden:
- eVB (elektronische Versicherungsbestätigungsnummer) für Kurzzeitkennzeichen
- Ausweis
- Bericht über die gültige HU (Hauptuntersuchung), soweit auch über die SP
(Sicherheitsprüfung) (die HU/SP muss mindestens so lange gültig sein wie das
Kurzzeitkennzeichen gültig ist)
- Fahrzeugpapiere
- bei Vertretung Vollmacht und Ausweis des Bevollmächtigten
- bei Zuteilung auf Firmen Auszug aus dem Handelsregister
3. In welcher Form können die Fahrzeugpapiere vorgelegt werden:
- Original Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I) ist ausreichend, der Teil II
muss nicht unbedingt vorgelgt werden)
oder
- Kopien der Fahrzeugpapiere wenn das Fahrzeug noch im ZFZR (Zentralen Fahrzeugregister)
gespeichert ist
oder
- Originale der ausländischen Fahrzeugpapiere
oder
- Bei Neufahrzeugen ohne ZB II: Original des COC oder der EG-Übereinsstimmungsbescheinigung
oder
- Orinal Gutachten gem. § 21 (Gutachten zur Erlangung einer Betriebserlaubnis) wenn keine Daten
mehr im ZFZR gespeichert sind
4. Beschränkungen:
- Fahrten zur Erlangung einer (neuen) Betriebserlaubnis werden beschränkt auf den eigenen oder
angrenzenden Zulassungsbezirk
- Fahrten zur Erlangung einer neuen Hauptuntersuchung (HU)/Sicherheitsprüfung (SP) sind nur
innerhalb des eigenen Zulassungsbezirks zur nächsten Untersuchungsstelle erlaubt - werden
bei der Untersuchúng Mängel festgestellt, sind auch Fahrten in einen angrenzenden Zulassungs-
bezirk zur Behebung der Schäden in einer geeigneten Werkstatt genehmigt
- die jeweiligen Beschränkungen werden in den Fahrzeugschein eingetragen und gelten als
Auflage zum Kurzzeitkennzeichen
- Hinweis: Kurzzeitkennzeichen sind eine nationale Angelegenheit und gelten grundsatzlich
nur innerhalb des Bundesgebietes