Schutzstatus der Geflüchteten aus der Ukraine bis März 2026 verlängert

Mit der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung werden ab dem 1. Februar 2025 noch gültige Aufenthaltserlaubnisse zum vorübergehenden Schutz automatisch bis zum 4. März 2026 verlängert.
Diese wurden und werden gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz für anlässlich des Krieges in der Ukraine nach Deutschland eingereiste Ausländer gewährt. Für eine Verlängerung müssen die Geflüchteten die zuständige Ausländerbehörde nicht aufsuchen.

Neu eingereiste Geflüchtete hingegen, ohne einen gültigen deutschen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG, müssen sich jedoch zeitnah nach Anmeldung des Wohnsitzes beim zuständigen Einwohnermeldeamt des Wohnortes bei der Ausländerbehörde Bad Kissingen zwecks Erstregistrierung und Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf Antrag melden. 

Weitere Informationen: 
Änderung bei Einreise und Aufenthalt für Schutzsuchende aus der Ukraine
 

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