Dritter Fall von Geflügelpest im Landkreis Bad Kissingen

Momentan ist nicht vorgesehen, zusätzliche Auflagen zu erlassen, aber nach wie vor gilt erhöhte Wachsamkeit, die Einschleppung in Hausgeflügelbestände zu verhindern und die Stallpflicht strikt einzuhalten.      
Der ortsnahe Fundort in diesem Fall macht die Dringlichkeit dieser Auflagen besonders deutlich. Eine schrittweise Aufhebung der Auflagen ist auf Grund des immer noch sehr häufigen Nachweises von Geflügelpest in ganz Bayern vorerst nicht absehbar.      

Eine Gefährdung für den Menschen besteht nach derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht.      
Das Veterinäramt weist nochmals eindringlich auf die bestehende Meldepflicht für Geflügelhalter sowie die strikte Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen zur Verhinderung der Seuchenverschleppung in Haustierbestände hin.        

Nähere Informationen zum Thema Geflügelpest finden Sie auf den Seiten des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit:   
- Geflügelpest in mehreren bayerischen Landkreisen – Allgemeine Stallpflicht für Haus- und Nutzgeflügel angeordnet:  https://www.lgl.bayern.de/tiergesundheit/tierkrankheiten/virusinfektionen/gefluegelpest/et_gefluegelpest_2016.htm

- Risikoeinschätzung für Menschen: https://www.lgl.bayern.de/gesundheit/infektionsschutz/infektionskrankheiten_a_z/influenza/h5n8_risikoeinschaetzung.htm

- Geflügelpest: Untersuchungszahlen 2017: https://www.lgl.bayern.de/tiergesundheit/tierkrankheiten/virusinfektionen/gefluegelpest/anzeige_jahr.php

-  Merkblatt für Geflügelhalter: https://www.lgl.bayern.de/tiergesundheit/tierkrankheiten/virusinfektionen/gefluegelpest/et_merkblatt_gefluegelhalter.htm

 

 

 

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