Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes zum 1. Juli 2017

Ab dem 01.07.2017 entfällt die Regelung der Höchstbezugsdauer von 72 Monaten. Das heißt, es können in den Fällen, in denen bereits Unterhaltsvorschuss bezogen wurde, erneut Leistungen gewährt werden, wenn alle anderen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.

Des Weiteren kann auch für Kinder ab dem 12. Lebensjahr Unterhaltsvorschuss gewährt werden,

  • wenn der unterhaltsberechtigte Elternteil nicht wieder verheiratet ist sowie
  • mindestens 600,00 € brutto verdient oder
  • das Kind keine Leistungen nach dem SGB II (sog. Hartz IV) erhält.

Die Anträge sind schriftlich beim Jugendamt Bad Kissingen zu stellen. Antragsformulare können ab sofort von der Homepage des Landratsamtes Bad Kissingen  heruntergeladen oder beim Jugendamt angefordert werden.

Zur persönlichen Antragsabgabe bitten wir um vorherige telefonische Terminvereinbarung (0971/801-2311). Es gelten die Öffnungszeiten des Landratsamtes Bad Kissingen. Mittwochs ist die UVG-Stelle jedoch ganztägig geschlossen.

Die Bearbeitungszeit der Anträge auf Unterhaltsvorschuss dauert aufgrund der hohen Antragsflut voraussichtlich 2 – 3 Monate.

zurück