Entschädigungszahlungen für Verdienstausfall wegen coronabedingter Kinderbetreuung können ab sofort online beantragt werden

Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zahlt die Arbeitgeberseite die Entschädigungen an die Eltern aus. Die zuständige Regierung erstattet die ausgezahlten Beträge auf Antrag dem Arbeitgeber. Dieser Antrag muss innerhalb von drei Monaten gestellt werden. Die neue Entschädigungsregelung... wegen Kinderbetreuung umfasst erwerbstätige sorgeberechtigte Eltern von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ebenso Menschen mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, bzw. Pflegeeltern, wenn sie das Kind in Vollzeitpflege in den Haushalt aufgenommen haben, können die Hilfe beantragen.

Wenn diese ihre Kinder selbst betreuen müssen, weil die Betreuungseinrichtungen oder Schulen auf Grund des Infektionsschutzgesetzes vorübergehend geschlossen wurden und die betroffenen Eltern dadurch einen Verdienstausfall erleiden, werden sie dafür entschädigt. Für die Dauer von längstens sechs Wochen werden eine Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des dem Sorgeberechtigten entstandenen Netto-Verdienstausfalls (maximal 2.016 Euro für einen vollen Monat) gewährt und 80 Prozent der am Brutto-Einkommen ausgerichteten Sozialversicherungsbeiträge entrichtet.
Keine Entschädigung erhält, wer tatsächlich erkrankt ist. Denn kranke Arbeitnehmer erhalten grundsätzlich die sechswöchige Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber und im Anschluss das Krankengeld der Gesetzlichen Krankenversicherung. Selbstständige sind im Krankheitsfall regelmäßig über entsprechende Leistungen aus privaten Versicherungen abgesichert.
Soweit andere Möglichkeiten zur gesetzlichen, tariflichen, betrieblichen oder individualrechtlichen Fortzahlung des Entgelts bestehen, sind diese prioritär zu nutzen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn dem sorgeberechtigten Erwerbstätigen noch ein Zeitguthaben oder Urlaubsansprüche aus den vergangenen Jahren zustehen. Ein Entschädigungsanspruch greift auch dann nicht, wenn die Erwerbstätigen einen Anspruch auf eine Geldleistung in entsprechender Höhe haben. Auch soweit die Möglichkeit des ortsflexiblen Arbeitens (z. B. Homeoffice) besteht und sie dem Erwerbstätigen zumutbar ist, müssen sie diese nutzen und ihre Kinder so selbst betreuen.
Weitere Informationen zum Antrag finden Sie unter https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/massnahmen/#Elternhilfe.

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