Umsetzung der gesetzlichen Regelungen zum erweiterten Führungszeugnis gem. § 72a SGB VIII für ehrenamtliche, haupt- oder nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von freien Trägern in der Kinder- und Jugendarbeit.
Vereinbarungen mit dem Landkreis Bad Kissingen:
Im Rahmen des Bundeskinderschutzgesetzes sind Jugendämter dazu aufgefordert mit freien Trägern im Bereich der Jugendarbeit (z. B. Vereine, Jugendverbände etc.) Vereinbarungen zu schließen, in denen geregelt wird, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der freien Träger, die Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt zu Minderjährigen haben, bei ihrem freien Träger ein sogenanntes „erweitertes Führungszeugnis“ gem. § 30a BZRG vorlegen müssen. Diese Vorschrift verfolgt das Ziel, einschlägig vorbestrafte Personen von der Wahrnehmung von Aufgaben in der Kinder- und Jugendarbeit fernzuhalten bzw. auszuschließen und damit Kindeswohlgefährdungen vorzubeugen.
Für eine unbürokratische und praktikable Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes wurde 2014 das sogenannte
"Kissinger Modell" eingeführt. Hierfür haben sich die Städte, Märkte und Gemeinden unseres Landkreises dazu bereiterklärt, die individuelle Prüfung des Führungszeugnisses auf Wunsch der Zeugnisinhaberinnen und -inhaber vorzunehmen und Bescheinigungen auszustellen, aus denen hervorgeht, dass keine für das Bundeskinderschutzgesetz relevanten Einträge vorliegen. Damit werden den Verantwortlichen der freien Träger u. a. Fehler bei der Datenspeicherung sowie die direkte Einsichtnahme ins Führungszeugnis und die Kenntnisnahme nicht relevanter Einträge erspart.
Vereinbarungen sowie weitere wichtige Informationen zur Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetz als Download: