Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Die Grundsicherung dient der Sicherung des Lebensunterhaltes bedürftiger Personen,

  • die die gesetzliche Altersgrenze erreicht haben. Diese wird jedes Jahr aufgrund der Anhebung des Rentenalters angepasst. Im Jahr 2020 liegt sie bei 65 Jahren und 9 Monate (Jahrgänge 1954/1955).
  • oder die nach dem 18. Lebensjahr unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.

Gesetzliche Regelung

Die Regelungen zu dieser Leistung finden sich im 4. Kapitel des Sozialgesetzbuches XII (§ 41 bis 46b SGB XII).

Einkommen und Vermögen

Ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung besteht, wenn Einkommen und Vermögen des Antragstellers nicht ausreichen um seinen notwendigen Bedarf abzudecken.

Zum Einkommen gehören zum Beispiel Renten, Erwerbseinkommen, Unterhaltszahlungen und Zinsen. Vom Einkommen bleiben angemessene Beiträge für eine Hausrat- und Haftpflichtversicherung frei. Für Erwerbseinkommen gibt es einen Freibetrag.

Unterhaltsansprüche gegenüber Eltern und Kinder bleiben unberücksichtigt, sofern bei diesen ein Jahreseinkommen von unter 100.000 € vorliegt. Diese Regelung soll verhindern, dass Sozialleistungen von älteren Personen nur deshalb nicht in Anspruch genommen werden, weil die Kinder zum Unterhalt herangezogen werden könnten.

Zum Vermögen gehören zum Beispiel

  • Haus- und Grundvermögen
  • PKW
  • Bargeld
  • Guthaben auf Konten
  • Rückkaufwerte von Lebens- und Sterbeversicherungen, soweit nicht unwirtschaftlich.

Vorhandenes Vermögen wird nicht angerechnet, wenn es folgende Beträge nicht übersteigt:

  • 5.000,00 Euro bei jeder volljährigen Person

  • 500,00 Euro bei jeder weiteren Person, für die der Antragsteller sorgen muss

Leistungsumfang

Die „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ umfasst den sogenannten Regelsatz und die örtlich angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (Kaltmiete, Neben- und Heizkosten).

Höhe des Regelsatzes seit 01.01.2020

Haushaltsvorstand und Alleinstehende 432 Euro
Ehegatten / Lebenspartner

389 Euro

Kinder bis 5 Jahre 250 Euro
Kinder von 6 bis 13 Jahren 308 Euro
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren 328 Euro
Erwachsene im Haushalt der Eltern 345 Euro

Mehrbedarf

Zusätzlich gibt es Mehrbedarfe etwa bei

  • Krankheitsbedingter, kostenaufwendiger Ernährung
  • Alleinerziehung
  • Schwerbehinderung mit Merkzeichen G

Einmalige Beihilfen

Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch eine Zahlung/Beihilfe für einen einmaligen Bedarf beantragt werden. Hierzu zählen beispielsweise:

  • Erstausstattung für die Wohnung
  • Erstausstattung für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt

Bildung und Teilhabe

Schüler und Schülerinnen, die Grundsicherung wegen Erwerbsminderung beziehen können Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragen

Berechnung der Leistung

Bei der Berechnung der „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ wird der monatliche Bedarf im Sinne der Sozialhilfe den vorhandenen Einkünften und dem Vermögen gegenübergestellt.

Zum monatlichen Bedarf gehören:

  • der Regelsatz
  • die örtlich angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung
  • ein eventueller Mehrbedarf

Ist das vorhandene Einkommen geringer als der Bedarf, kann monatlich eine Zahlung in Höhe des Unterschiedsbetrages geleistet werden. Hierbei wird ein Erwerbseinkommen nicht in voller Höhe berücksichtigt, da es einen Freibetrag gibt. Renten hingegen werden in voller Höhe angerechnet.

Berechnungsbeispiel:

Herr Meier, 70 Jahre alt, alleinstehend
monatliches Einkommen: Rente netto 300 €
monatliche Ausgaben: Miete und Nebenkosten 250 € / Heizkosten 40 €

Regelleistung

432 €

Unterkunft Miete / Nebenkosten 250 €
Heizkosten

  40 €

Monatlicher Gesamtbedarf 722 €
Abzüglich anrechenbare Rente 300 €
Bedarf 422 €

Herr Meier erhält im Rahmen der Grundsicherung 422 € monatlich.


Download


Durch das Sozialschutz-Paket-Gesetz sollen u. a. die sozialen Folgen der Corona-Pandemie für die Bürgerinnen und Bürger abgefedert werden. So soll z. B. auch der Zugang in das Grundsicherungssystem der Sozialhilfe (SGB XII) erleichtert werden. Gleichzeitig wird das Verfahren der Weiterbewilligung der bisherigen Leistungen der aktuellen Situation angepasst.

Unter folgendem Link finden Sie Antworten zu häufigen Fragen zum erleichterten Zugang zur Sozialhilfe:
https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Anworten-zugang-sgb12/faq-zugang-sgb12.html

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