Sie können Ihre Verpflichtungserklärung – sowohl für Touristenaufenthalte, als auch für längerfristige Aufenthalte – online vorbereiten (inkl. Zahlung einer Verwaltungsgebühr i. H. v. 29,00 EUR).
Darüber hinaus bieten wir Ihnen die Möglichkeit, den Antrag zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung mithilfe der unten aufgeführten Formulare einzureichen. Bitte beachten Sie bei beiden Varianten, dass der Antrag vollständig ausgefüllt sein muss und sämtliche erforderlichen Nachweise beigefügt werden müssen. Welche Unterlagen einzureichen sind, entnehmen Sie bitte dem entsprechenden Merkblatt.
Leider bietet die Ausländerbehörde Bad Kissingen keinen Postversand an. Eine persönliche Vorsprache des Antragstellers am vereinbarten Termin ist zwingend erforderlich.
Vorsicht: Die Bearbeitungsgebühr entsteht auch dann, wenn einer der u. g. Ausschlussgründe vorliegt oder die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden konnte.
Bonitätsprüfung:
Vor Ausfertigung einer Verpflichtungserklärung wird die finanzielle Leistungsfähigkeit (Bonität) des Verpflichtungsgebers überprüft. Im Rahmen dieser Bonitätsprüfung wird das durchschnittliche Nettoeinkommen (Arbeitseinkommen!) den Unterhaltsverpflichtungen unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen 2025 nach § 850c der Zivilprozessordnung (Bundesgesetzblatt, ausgegeben zu Bonn am 11.04.2025) gegenübergestellt.
Die höhe des erforderlichen Nettoeinkommens ist abhängig von
- Zahl der Familienangehörigen, denen der Verpflichtungsgeber zum Unterhalt verpflichtet ist
- der Anzahl der ausländischen Staatsangehörigen, die eingeladen werden sollen
Ob Ihr Einkommen für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung ausreichend ist, können Sie vorab telefonisch mit dem/der zuständigen Sachbearbeiter/in abklären.
Hinweis zur Bonitätsprüfung:
- bei selbständiger Tätigkeit ist eine Bescheinigung des Steuerberaters, über das durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten 3 Monate, ausreichend; ein Vordruck dazu finden Sie bei den u. g. Formularen
- weiterhin können Nachweise über Mieteinnahmen berücksichtigt werden (Mietverträge i.V.m. Kontoauszügen der letzten 3 Monate)
- Elterngeld, Kindergeld, Pflegegeld und Wohngeld sind öffentliche Mittel. Sie dürfen deshalb bei der Berechnung des Einkommens nicht berücksichtigt werden.
- Für die Feststellung der Bonität können nur Nachweise über die finanzielle Leistungsfähigkeit anerkannt werden, die nachträglich nicht verändert werden können. Die Vorlage von Kontoauszügen oder eines Sparbuches ist daher nicht ausreichend.
Sie können keine Verpflichtungserklärung abgeben, wenn
- Sie geschäftsunfähig sind (vgl. § 104 BGB)
- Sie Sozialleistungen nach SGB II oder SGB XII beziehen (dazu zählen Bürgergeld und Sozialhilfe)
- Sie Asylbewerber sind
- Ihr Aufenthalt in der BRD nur geduldet ist oder
- Ihr Aufenthalt aus sonstigen Gründen nicht gesichert ist.
Grundsätzlich sind Anträge zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung 6 bis 3 Monate vor geplanter Einreise der Gäste zu stellen. Dies gilt insbesondere für Besuchszeiträume im Sommer sowie zum Jahreswechsel, da in diesen Zeiten ein besonders hohes Antragsaufkommen besteht.
Aufgrund der hohen Anfragen nach Verpflichtungserklärungen und den damit verbundenen Bearbeitungsaufwand kann eine Terminvergabe erst in 4 - 6 Wochen und nach Eingang aller genannten Unterlagen erfolgen. Wir bitten dies bei Ihrer Antragsstellung zu berücksichtigen und danken vielmals für Ihre Geduld. In begründeten Ausnahmefällen sind wir bemüht, eine kurzfristige Lösung zu finden. Bitte wenden Sie sich hierzu an den/die zuständige Sachbearbeiter/in.
Antrag auf Ausstellung einer Verpflichtungserklärung online abgeben
Formulare:
- Merkblatt Verpflichtungserklärung
- Antrag auf Ausstellung einer Verpflichtungserklärung
- Bescheinigung des Steuerberaters (nur für Selbständige)
- Datenschutzbelehrung
Zuständigkeiten:
Buchstaben A-L
Buchstaben M-Z
Die Zuständigkeit ergibt sich aus dem Nachnamen des eingeladenen Gastes aus dem Ausland.
