NEU: Online-Portal zur Meldepflicht
Über den nachfolgenden Link kommen Sie direkt zum Onlineportal, auf dem Sie als meldepflichtige Einrichtung im Landkreis Bad Kissingen Ihre Meldung vornehmen können:
https://formulare.lrakg.de/formcycle/form/alias/1/Meldeformular_Gemeinschaftseinrichtungen/
Sehr geehrte Einrichtungsleitung,
sehr geehrte Damen und Herren,
Infektionsschutz ist vor allem in Gemeinschaftseinrichtungen wichtig, da sich dort viele Personen auf engem Raum aufhalten. Um Infektionsketten schnellstmöglich zu unterbrechen, sind geeignete Hygienemaßnahmen umzusetzen. Weiterhin ist dringend angeraten, durch entsprechende Aushänge oder Informationen in Online-Portalen der Gemeinschaftseinrichtung auf die derzeit vorliegenden Erkrankungen hinzuweisen. Dies dient insbesondere dem Schutz von Schwangeren sowie immungeschwächten Personen und der Weiterverbreitung der Infektionskrankheiten.
Unter www.infektionsschutz.de sind hilfreiche Erregersteckbriefe für zahlreiche Erkrankungen zu finden.
Zur Verhütung der Ausbreitung von Infektionskrankheiten sind Gemeinschaftseinrichtungen, wie beispielsweise Schulen und Kindertageseinrichtungen gemäß Infektionsschutzgesetz verpflichtet, Betroffene im Verdachts- oder Erkrankungsfall dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden. Gemeldet werden müssen gemäß § 34 Infektionsschutzgesetz (IfSG) alle Personen, die an einer der dort benannten Krankheiten erkrankt oder dessen verdächtig und dort betreut sind beziehungsweise Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige Tätigkeiten ausüben. Namentlich ist zu melden der Verdacht auf und die Erkrankung an einer akuten infektiösen Magen-Darmerkrankung, wenn zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen auftreten, bei denen ein Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird.
Wer ist meldepflichtig?
Folgende Einrichtungen müssen im Sinne des § 33 IfSG in der jeweils geltenden Fassung melden:
Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden; dazu gehören insbesondere
- Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte,
- die nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kindertagespflege,
- Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen,
- Heime und
- Ferienlager.
Für Rückfragen sowie Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Gesundheitsamt Bad Kissingen
