Bewachungsgewerbe


Ein Bewachungsgewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig, also fortgesetzt und mit Gewinnerzielungsabsicht, das Leben oder das Eigentum fremder Personen bewacht. Diese Dienstleistung ist lt. Gewerbeordung (§ 34 a GewO) erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich erteilt, geändert oder ergänzt werden. Das Gesetz nennt daneben Bedingungen unter denen die Erlaubnis zu versagen ist.


Wegweiser zur Erlaubnis nach § 34 a Gewerbeordnung:

  1. Antrag nach Anlage 1 (AllMBl Nr. 14/1997) beim zuständigen Landratsamt stellen.
    Das Antragsformular ist im Landratsamt Bad Kissingen erhältlich.
     
  2. Vorzulegende Unterlagen:

    a) Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (zu beantragen bei Ihrer Wohnsitzgemeinde)

    b) Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (zu beantragen bei Ihrer Wohnsitzgemeinde)

    c) Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer über die Unterrichtung der für die Ausübung des Bewachungsgewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften (erfragen Sie die Lehrgangskosten bitte bei der IHK; die Unterrichtung dauert mindestens 40 bzw. 24 Unterrichtsstunden).

    d) Abschluß einer Haftpflichtversicherung (Haftpflichtversicherung für das Bewachungsunternehmen nach § 2 BewachV)

    Mindesthöhe der Versicherung:
    1. für Personenschäden 1.000.000,00 €
    2. für Sachschäden 250.000,00 €
    3. für das Abhandenkommen bewachter Sachen 15.000,00 €
    4. für reine Vermögensschäden 12.500,00 €
     
  3. Zahlung der Kostenvorschußrechnung
     
  4. Erlaubniserteilung


Online-Antrag:

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