Tierschutztransportgesetze

Die Tierschutztransportgesetze berücksichtigen den Tierschutz sowie auch die Seuchenverhinderung. So z.B. müssen die Verlade-Einrichtungen mit geeigneten Rampen und Seitenschutz versehen sein.

Die Ernährung und Pflege der Tiere muss sicher gestellt sein. Die Transportmittel brauchen die Aufschrift "Lebende Tiere" und ein Tiersymbol.

Eine Transporterklärung mit Angaben zur Herkunft, Versandort, Bestimmungsort, Tag und Uhrzeit der Verladung muss mitgeführt werden.

Die Unternehmen benötigen eine Erlaubnis und eine Registrierung durch die zuständige Behörde.

Die Begleitpersonen müssen sachkundigsein, der Raumbedarf und die Pflege der Tiere während des Transports muss sicher gestellt sein.

Beim Straßentransport muss die nutzbare Fläche und Höhe gut sichtbar gekennzeichnet sein.

Beim Verbringen in EU-Länder müssen Transportpläne oder Ausfuhr - Transport - Bescheinigungen mitgeführt werden.

Es müssen ggf. folgende Einfuhr-Dokumente mitgeführt werden, wie

  • Transporterklärung
  • Transportplan
  • Erklärung zur Einhaltung der Verordnung
  • Transportbescheinigung
  • Bescheinigung des Herkunftslandes zum Tierschutz


Online-Verfahren:

Anmeldung eines Tiertransportes (§§ 3, 8 Binnenmarkttierseuchenschutzverordnung)

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