Kostenfreiheit des Schulweges

Informationen über die gesetzlichen Grundlagen, Anspruchsvoraussetzungen und Antragsverfahren

Sehr geehrte Eltern,
liebe Schülerinnen und Schüler,

mit der nachfolgenden Zusammenstellung wollen wir Sie über die Kostenfreiheit des Schulweges informieren und Ihnen damit einen Überblick über die gesetzlichen Bestimmungen, die Anspruchsvoraussetzungen und das Antragsverfahren geben.

Die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg ist im Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulweges (SchKfrG) und in der Verordnung über die Schülerbeförderung (SchBefV) in der jeweils gültigen Fassung geregelt. Bei Rückfragen bitten wir Sie, sich im Einzelfall bei den Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern, die Ihnen gerne für weitere Auskünfte zur Verfügung stehen, zu informieren.

Rechtsgrundlagen:


Die notwendige Beförderung ist durch den Aufgabenträger sicherzustellen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen:

  1. Anspruchsberechtigt sind Schülerinnen und Schüler an:
  • öffentlichen Volks- und Förderschulen,
  • öffentlichen oder staatlich anerkannten Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschule in Teilzeitform), zweistufigen Wirtschaftsschulen und drei- bzw. vierstufigen Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 sowie bei Vollzeitunterricht an Berufsschulen,
  • öffentlichen und staatlich anerkannten Gymnasien, Berufsschulen, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), Fachoberschulen und Berufsoberschulen ohne Begrenzung auf eine bestimmte Jahrgangsstufe für Schülerinnen und Schüler, die wegen einer dauernden Behinderung (mind. 6 Monate) auf eine Beförderung angewiesen sind.
  1. Es besteht Beförderungspflicht zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule. Dies ist
  • die Pflichtschule oder die Schule, der die Schülerin/der Schüler zugewiesen ist; Pflichtschule ist die Sprengelschule oder die Schule, zu der die Schülerin/der Schüler durch eine Zuweisung des Staatlichen Schulamtes (nach Art. 43 Abs. 2, 3 oder 4 BayEUG) zugewiesen ist. Eine Gastschulgenehmigung aus persönlichen Gründen (nach Art. 43 Abs. 1 BayEUG) reicht nicht aus oder
  • diejenige Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist (somit die nächstgelegene Schule).
  • Zur Berechnung der nächstgelegenen Schule werden, trotz Einführung des Deutschlandtickets mit Pauschalpreis, weiterhin die Kosten der Schülermonatskarten herangezogen.
  1. Die Beförderungspflicht besteht, soweit
  • der Weg zu dem Ort, an dem regelmäßig Unterricht stattfindet, für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 mit 4 länger als zwei Kilometer, für Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 länger als drei Kilometer ist und die Zurücklegung des Schulweges auf andere Weise nach den örtlichen Gegebenheiten und nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht zumutbar ist oder
  • eine dauernde Behinderung der Schülerin/des Schülers die Beförderung erfordert.
  1. Kostenerstattungen für Schülerinnen und Schüler an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform) und Wirtschaftsschulen ab Jahrgangsstufe 11 sowie an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Fachoberschulen und Berufsoberschulen sowie für Schülerinnen und Schüler im Teilzeitunterricht an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Berufsschulen.

    Für diese Schülerinnen und Schüler besteht die Möglichkeit, die notwendigen Kosten der Beförderung am Ende des jeweiligen Schuljahres zur Erstattung einzureichen, wenn eine der im Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulweges genannten Ausnahmeregelungen erfüllt ist:
  • der Unterhaltsleistende bezieht Kindergeld für drei oder mehr Kinder nach dem Bundeskindergeldgesetz oder
  • der Unterhaltsleistende oder die Schülerin/der Schüler bezieht laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41 ff. SGB VII oder
  • die Kosten für die notwendige Beförderung übersteigen eine Familienbelastungsgrenze von 490 Euro im Schuljahr (erstattet wird hier nur der Betrag, der 490 Euro übersteigt).

WICHTIG:
Die Voraussetzungen für die Kostenfreiheit des Schulweges (Entfernung mehr als 3 km, Besuch der nächstgelegenen Schule) müssen auch hier erfüllt sein! Der Aufgabenträger erfüllt seine Beförderungspflicht vorrangig mit Hilfe des öffentlichen Personennahverkehrs. Wir bitten hierbei zu beachten, dass nur der günstigste Tarif erstattet werden kann. Die Kosten für andere Verkehrsmittel können nur übernommen werden, wenn diese notwendig oder insgesamt wirtschaftlicher sind und ein entsprechender Antrag vor Schuljahresbeginn gestellt wurde. Der Antrag auf Kostenerstattung ist nach Ende des Schuljahres, bis spätestens 31. Oktober, einzureichen. Nach diesem Zeitpunkt eingegangene Anträge können nicht berücksichtigt werden (Ausschlussfrist).

Es besteht ein Anspruch auf Kostenfreiheit des Schulweges, sofern die nächstgelegene Schule besucht wird. Nächstgelegen im Sinne des Gesetzes, ist diejenige Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung,   die mit dem geringsten Beförderungsaufwand (= Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels, nicht Entfernungskilometer) erreichbar ist. (§ 2 Abs. 1 Satz 3 SchBefV.) Dies kann sich gegebenenfalls auch erst im nach hinein bei der Prüfung das Antrages auf Kostenerstattung herausstellen.

Sofern eine Schule gewählt wird, die einen höheren Beförderungsaufwand verursacht, besteht grundsätzlich kein Anspruch. Entsprechende Kosten sind dann selbst zu tragen, auch wenn sich erst im nach hinein herausstellt, dass nicht die nächstgelegene Schule im Sinne des Gesetzes  gewählt wurde. Auf einen Vertrauensschutz kann man sich diesbezüglich nicht berufen.

Anträge:

Anträge auf Kostenfreiheit des Schulweges bzw. Anträge auf Kostenrückerstattung für Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 11 erhalten Sie im Sekretariat der Schule und im Landratsamt Bad Kissingen.

Hier stellen Sie den Antrag für eine Schülerfahrkarte (5. – 10. Klasse):
www.schulantrag.de/?L=00409672000&AntrSchKein=1

Anträge zum Herunterladen:

Bitte füllen Sie den Antrag vollständig aus und legen Sie die entsprechenden Nachweise bei.

Geben Sie den ausgefüllten Antrag an Ihrer Schule zur Bestätigung ab und reichen Sie ihn anschließend im Landratsamt Bad Kissingen, Kostenfreiheit des Schulweges, Obere Marktstraße 6, 97688 Bad Kissingen, ein.

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