Feinstaubplakette

Am 01.03.2007 ist die Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Fahrzeuge in Kraft getreten. Ab diesem Zeitpunkt können Gebiete mit erhöhter Feinstaubbelastung für gewisse schadstoffträchtige Kraftfahrzeuge gesperrt werden.

Kraftfahrzeuge werden unter Berücksichtigung ihrer Schadstoffemission den Schadstoffgruppen 1 bis 4 zugeordnet. Kraftfahrzeuge der Schadstoffgruppe 1 erhalten keine Plakette. Die Farbe der Plakette ist für Kraftfahrzeuge der

Schadstoffgruppe 2 rot, der Schadstoffgruppe 3 gelb und der

Schadstoffgruppe 4 grün. Die Anbringung erfolgt an der Innenseite der Windschutzscheibe des Fahrzeuges.

Welcher Schadstoffgruppe ihr Fahrzeug angehört und welche Plakette ihr Fahrzeug erhält, können Sie bei den Zulassungsbehörden, technischen Prüfstellen oder Kraftfahrzeugwerkstätten erfragen.

Ausgabestellen sind die Zulassungsbehörden sowie die nach § 47a Abs. 2 StVZO für die Durchführung von Abgasuntersuchung anerkannten Stellen.  

 

Verlust von Fahrzeugpapieren/Zulassungsbescheinigung

Teil I, Teil II  und Kennzeichen:

Vor der Ausstellung in Verlust geratener Fahrzeugpapiere bzw. Zuteilung neuer Kennzeichen ist vom letzten Halter eine Versicherung an Eides Statt abzugeben.

Die neue Zulassungsbescheinigung Teil II (ehemals Fahrzeugbrief) darf erst nach Ablauf einer Frist (Aufbietungsfrist von 14 Tagen) ausgefertigt werden.

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