Kurzzeitkennzeichen

Auf Antrag hat die Zulassungsbehörde bei Bedarf für die Zwecke (Probe- und Überführungsfahrten) ein Kurzzeitkennzeichen auszugeben. Das Kurzeitkennzeichen erhält außerdem ein Ablaufdatum, das längstens auf fünf Tage ab Zuteilung zu bemessen ist.

Mit der zweiten Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 30. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1666) wurden die Regelungen zur Vergabe von Kurzzeitkennzeichen neu gefasst.

Die Änderungen treten zum 01.04.2015 in Kraft.

  Neuerungen:

  1. Zuständigkeit:

  Zuständig für die Zuteilung ist künftig neben der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde

  (= 1. Wohnsitz -Antragsteller) auch die für den aktuellen Standort des Fahrzeugs zuständige

  Zulassungsbehörde - dabei ist der Standort des Fahrzeuges glaubhaft zu machen (Kaufvertrag,

  Papiere, sonstige Nachweise etc.)

 

  2. Welche Unterlagen müssen vorgelegt werden:

   - eVB (elektronische Versicherungsbestätigungsnummer) für Kurzzeitkennzeichen

   - Ausweis

   - Bericht über die gültige HU (Hauptuntersuchung), soweit auch über die SP

     (Sicherheitsprüfung) (die HU/SP muss mindestens so lange gültig sein wie das

     Kurzzeitkennzeichen gültig ist)

   - Fahrzeugpapiere

   - bei Vertretung Vollmacht und Ausweis des Bevollmächtigten

   - bei Zuteilung auf Firmen Auszug aus dem Handelsregister

 

  3. In welcher Form können die Fahrzeugpapiere vorgelegt werden:

   - Original Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I) ist ausreichend, der Teil II

      muss nicht unbedingt vorgelgt werden)

      oder

   - Kopien der Fahrzeugpapiere wenn das Fahrzeug noch im ZFZR (Zentralen Fahrzeugregister)

     gespeichert ist

     oder

   - Originale der ausländischen Fahrzeugpapiere

     oder

   - Bei Neufahrzeugen ohne ZB II: Original des COC oder der EG-Übereinsstimmungsbescheinigung

     oder

   - Orinal Gutachten gem. § 21 (Gutachten zur Erlangung einer Betriebserlaubnis) wenn keine Daten

     mehr im ZFZR gespeichert sind

 

  4. Beschränkungen:

  - Fahrten zur Erlangung einer (neuen) Betriebserlaubnis werden beschränkt auf den eigenen oder

    angrenzenden Zulassungsbezirk

  - Fahrten zur Erlangung einer neuen Hauptuntersuchung (HU)/Sicherheitsprüfung (SP) sind nur

    innerhalb des eigenen Zulassungsbezirks zur nächsten Untersuchungsstelle erlaubt - werden

    bei der Untersuchúng Mängel festgestellt, sind auch Fahrten in einen angrenzenden Zulassungs-

    bezirk zur Behebung der Schäden in einer geeigneten Werkstatt genehmigt

  - die jeweiligen Beschränkungen werden in den Fahrzeugschein eingetragen und gelten als

    Auflage zum Kurzzeitkennzeichen

  - Hinweis: Kurzzeitkennzeichen sind eine nationale Angelegenheit und gelten grundsatzlich

    nur innerhalb des Bundesgebietes

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