Das Genehmigungsfreistellungsverfahren

Im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes sieht die Bayer. Bauordnung in Art. 58 für bestimmte Vorhaben das Genehmigungsfreistellungsverfahren vor. Bei diesem Verfahren entfällt die Baugenehmigung.

Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Es muss sich um die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen handeln, die keine Sonderbauten sind.

    1. Das Bauvorhaben muss den Festsetzungen des Bebauungsplanes voll entsprechen (Einhaltung der Geschosszahl, der Dachform, der Dachneigung, der Baugrenzen usw.).
       

    2. Es handelt sich um die Änderung oder Nutzungsänderung von (bestehenden) Dachgeschossen zu Wohnzwecken (einschl. der Errichtung von Dachgauben) im unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 Abs. 1 des Baugesetzbuches.
       

  2. Die Erschließung des Baugrundstücks muss gesichert sein (Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Zufahrt).
     

  3. Die Gemeinde verlangt nicht, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

Liegen diese Voraussetzungen vor, werden die Bauvorlagen (Antrag auf Genehmigungsfreistellung, Lagepläne, Bauzeichnungen, Baubeschreibung) eingereicht. Bezüglich der Frage, wo die Bauvorlagen eingereicht werden müssen,  ist auf den Punkt „Digitaler Bauantrag“ zu verweisen – hier sind Informationen zur Neuregelung der Zuständigkeit enthalten. Im Anschluss wird dem Bauherrn mitgeteilt, ob ein Genehmigungsverfahren durchgeführt wird oder nicht. Verzichtet die Gemeinde auf das Genehmigungsverfahren, so kann der Bauherr nach Empfang dieser Nachricht mit dem Bauen beginnen. Vorher muss er aber dem Landratsamt die Baubeginnsanzeige zusenden.

Eine Schnurgerüstabnahme muss der Bauherr nicht durchführen lassen. Beantragt er sie dennoch (schriftlich), so führt sie das Landratsamt gegen eine Gebühr durch.

Für die ordnungsgemäße Durchführung der Bauarbeiten sind alleine die am Bau Beteiligten (Bauherr, Entwurfsverfasser und Unternehmer) verantwortlich. Insbesondere müssen Sie dafür sorgen, dass sämtliche bauordnungsrechtliche Vorschriften eingehalten werden (z. B. Abstandsflächen, Brandschutz etc.). Soll von bauordnungsrechtlichen Vorschriften abgewichen werden, ist hierfür ein gesonderter Antrag beim Landratsamt zu stellen. Bei Abweichung von Vorschriften des Bebauungsplanes ist das Freistellungsverfahren nicht möglich; hier ist immer ein Bauantrag zu stellen!

Hinsichtlich der Nachbarbeteiligung ist zu beachten, dass der Bauherr die Nachbarn über sein Bauvorhaben informieren muss und zwar spätestens mit dem Einreichen der Unterlagen bei der Gemeinde. Die Form und den Umfang der Benachrichtigung hat der Gesetzgeber offen gelassen. Es empfiehlt sich aber, den Nachbarn die Lagepläne und Bauzeichnungen zur Einsicht vorzulegen und sie auch unterschreiben zu lassen. Damit lassen sich die meisten Schwierigkeiten mit den Nachbarn von vornherein vermeiden.

Das Genehmigungsfreistellungsverfahren gilt vier Jahre. Wird innerhalb dieser Frist nicht mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen, ist ggf. ein erneutes Verfahren einzuleiten.

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