Vollzug des Bundeskinderschutzgesetz


Umsetzung der gesetzlichen Regelungen zum Erweiterten Führungszeugnis gem. § 72a SGB VIII für Mitarbeiter/innen von Freien Trägern in der Kinder- und Jugendarbeit

Vereinbarung mit dem Landkreis Bad Kissingen:

Viele Freie Träger der Jugendhilfe im Bereich der Jugendarbeit (Vereine, Verbände und sonstige Organisationen), im Folgenden nur „Freie Träger“ genannt, beachten in ihrer Organisation unabhängig von der aktuellen Diskussion über die Erweiterten Führungszeugnisse und das neue Bundeskinderschutzgesetz seit langem eigene Vorgaben, Regeln und Absprachen zum Schutz von Minderjährigen, auch wenn diese nicht in einem Konzept schriftlich fixiert worden sind (akzeptiertes Verhalten, soziale Kontrolle, Schulungen, Präventionskonzepte,...).

Diese Freien Träger kommen damit ihrer großen Verantwortung zum Schutz der ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen nach und sie reagieren in der Regel schnell auf Verfehlungen, die es leider auch im Landkreis Bad Kissingen schon gegeben hat.

Zur Verbesserung des Kinderschutzes hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.01.2012 eine Neufassung des §72a Abs.4 SGB VIII beschlossen. Die neue gesetzliche Regelung verfolgt das Ziel, einschlägig vorbestrafte Personen von der Wahrnehmung von Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe fernzuhalten bzw. auszuschließen und damit Kindeswohlgefährdungen vorzubeugen.

Hierzu ist zukünftig die Vorlage eines Erweiterten Führungszeugnisses erforderlich.

Im Rahmen dieser neuen Gesetzeslage sind die Jugendämter aufgefordert, auch mit den Freien Trägern im Bereich der Jugendarbeit entsprechende Vereinbarungen zu schließen, um diesen Auftrag zum Schutz von Minderjährigen zu erfüllen. Im Rahmen dieser Vereinbarungen wird geregelt, dass Mitarbeiter/innen der Freien Träger, die Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt zu Minderjährigen haben, bei ihrem Freien Träger ein sogenanntes „Erweitertes Führungszeugnis“ vorlegen müssen.

Von dieser Verpflichtung sind nur die Freien Träger ausgenommen, die keine öffentlichen Mittel für Zwecke der Jugendarbeit  (Jugendhilfemittel) in Anspruch nehmen.

Allerdings empfehlen wir auch diesen Freien Trägern die Unterzeichnung der Vereinbarung im Rahmen einer freiwilligen Selbstverpflichtung, weil die Umsetzung der Vereinbarung als ein Qualitätsmerkmal des Freien Trägers zum Schutz der Kinder und Jugendlichen angesehen wird.

Im Herbst 2013 hat das Jugendamt bei vier regionalen Informationsveranstaltungen in Bad Kissingen,  Bad Brückenau, Bad Bocklet und Hammelburg den anwesenden Verantwortlichen der Freien Träger die neue Rechtslage durch das Bundeskinderschutzgesetz sowie die wesentlichen Inhalte der für den Landkreis Bad Kissingen geplanten „Vereinbarung zwischen Jugendamt und Freien Trägern der Jugendhilfe“ einschließlich eines Modells zur Umsetzung vorgestellt.

Es fanden sehr intensive, teils kontroverse, aber dennoch fruchtbare Diskussionen statt.

Es wurde deutlich spürbar, dass alle Teilnehmer/innen für eine praktikable, möglichst unbürokratische und eine mit geringem Aufwand verbundene Lösung eintreten.

Das vorgestellte „Kissinger Modell“ wurde als Erleichterung ausdrücklich begrüßt.

Zur Umsetzung dieses Modells haben sich im Jahr 2013 die Städte, Märkte und Gemeinden unseres Landkreises dankenswerterweise bereit erklärt, die individuelle Prüfung der Führungszeugnisse auf Wunsch der Zeugnisinhaber vorzunehmen und Bescheinigungen auszustellen, aus denen hervorgeht, dass keine für das Bundeskinderschutzgesetz relevanten Einträge vorliegen. Damit werden den Verantwortlichen der Freien Träger u. a. Fehler bei der Datenspeicherung sowie die direkte Einsichtnahme ins Führungszeugnis und die Kenntnisnahme nicht relevanter Einträge erspart.

Die Städte, Märkte und Gemeinden des Landkreises Bad Kissingen wurden bereits darüber informiert, dass nun vom Jugendamt die „Vereinbarungen“ an alle Freien Träger der Jugendarbeit verschickt werden und dass deswegen in der nächsten Zeit damit zu rechnen ist, dass Bürger/innen, die bei Freien Trägern in der Kinder- und Jugendarbeit tätig sind, wegen der Beantragung der Erweiterten Führungszeugnisse und wegen der Ausstellung von Bescheinigungen auf ihre Gemeindeverwaltungen zugehen werden.

Vereinbarung sowie weitere wichtige Informationen zur Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetz als Download:

 

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