Beurkundungen im Kindschaftsrecht

Das Jugendamt ist aufgrund § 59 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe) befugt, die dort genannten Beurkundungen kostenfrei durchzuführen.

In erster Linie werden Vaterschaftsanerkennungen, Zustimmungserklärungen, gemeinsame Sorgeerklärungen sowie Unterhaltsurkunden aufgenommen.

Vaterschaft
Vater eines Kindes ist der Mann,

  1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist
  2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder
  3. dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.

Die Feststellung der Vaterschaft ist aus verschiedenen Gründen wichtig. So hat jeder Mensch ein Recht darauf zu wissen, wer seine Eltern sind. Außerdem ist das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zum Vater erst durch die Vaterschaftsfeststellung geklärt. Dies ist deshalb so wichtig, weil sich aus der Verwandtschaft sowohl Unterhalts- als auch Erbansprüch des Kindes gegen seinen Vater ergeben.
Die Vaterschaftsanerkennung kann bei jedem Notar, Standesamt oder Jugendamt beurkundet werden. Zu deren Wirksamkeit ist auch die Zustimmung der Mutter erforderlich.

Sorgerecht
Die volljährige Mutter eines nichtehelichen Kindes hat grundsätzlich die alleinige elterliche Sorge für ihr Kind.
Heiraten die Eltern einander, haben beide Elternteile kraft Gesetzes das gemeinsame Sorgerecht.
Die Eltern können jedoch auch durch die Abgabe einer Sorgeerklärung die gemeinsame elterliche Sorge für ihr Kind erlangen.
Diese Erklärungen nimmt jeder Notar oder jedes Jugendamt auf.
Am 19. Mai 2013 ist das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern in Kraft getreten. Hierdurch wurde u.a. § 1626 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) im Absatz 1 um eine Nr. 3 ("... soweit ihnen (den Eltern) das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt") sowie um einen Absatz (Verfahrensregelungen) ergänzt.
Die Neuregelung des Sorgerechts erleichtert unverheirateten Vätern den Zugang zum Sorgerecht für ihre Kinder. Der Vater kann die Mitsorge nunmehr auch dann erlangen, wenn die Mutter dem nicht zustimmt.
Muss dieser Weg gegangen werden, kann er sich mit einem Antrag auf Mitsorge an das Familiengericht (beim Amtsgericht, welches für den Wohnort des Kindes zuständig ist) wenden.
Äußert sich die Mutter zu dem Antrag nicht oder trägt sie lediglich Gründe vor, die erkennbar nichts mit dem Kindeswohl zu tun haben, und dem Gericht auch sonst keine kindeswohlrelevanten Gründe bekannt sind, soll die Mitsorge in einem vereinfachten Verfahren gewährt werden. Die gemeinsame Sorge ist nur dann zu versagen, wenn sie dem Kindeswohl widerspricht.

Hinweisblatt mit weiteren Informationen zum Sorgerecht und zur Sorgeerklärung

Hinweis:  Vaterschaft und Sorgerecht können auch schon vor der Geburt des Kindes beurkundet werden. (Bitte vereinbaren Sie rechtzeitig einen Termin.)

Ausstellung einer schriftlichen Auskunft, dass im Sorgeregister bisher keine Eintragung erfolgt ist (§ 58 a SGB VIII):
Geben nicht verheiratete Eltern gem. § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB eine Erklärung über die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge für ihr Kind ab (Sorgeerklärung), wird diese bei dem Jugendamt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind geboren wurde, in einem Register erfasst (sog. Sorgeregister).
Für Kinder, deren Eltern nicht verheiratet sind und auch nie verheiratet waren und die keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben, hat die Mutter die alleinige elterliche Sorge (wenn auch sonst keine Regelung/gerichtliche Entscheidung getroffen wurde, die sich auf die elterliche Sorge auswirkt (z. B. Entzug der elterlichen Sorge, Stiefkindadoption).
Für eine Mutter, die z. B. bei Behörden oder Banken nachzuweisen hat, dass sie die alleinige elterliche Sorge hat, stellt das Jugendamt eine sogenannte „schriftliche Auskunft“ aus dem Sorgeregister aus. Es wird bescheinigt, dass bis zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft keine Erklärungen der Eltern vorliegen und keine gerichtliche Entscheidung zum gemeinsamen Sorgerecht bekannt ist.
Der Antrag auf Erteilung dieser Auskunft ist bei dem Jugendamt des Wohnorts der Mutter zu stellen. Wurde das Kind nicht in dessen Zuständigkeitsbereich geboren, fragt das Jugendamt bei dem zuständigen Sorgeregister nach und stellt nach Rückmeldung, dass dort keine Sorgeerklärung erfasst ist, diese schriftliche Auskunft aus.
Die Erteilung dieser Auskunft ist kostenfrei.

Bitte verwenden Sie für diesen Antrag den folgenden Vordruck:
Antrag auf Ausstellung einer „schriftlichen Auskunft“ nach § 58 a Sozialgesetzbuch VIII -SGB VIII (Auskunft aus dem Sorgeregister)
Diesen Antrag können Sie hier auch direkt online stellen.

Unterhalt
Eheliche und nichteheliche Kinder sind unterhaltsrechtlich gleichgestellt. Der Unterhaltsanspruch besteht grundsätzlich ab Geburt des Kindes bis zur "wirtschaftlichen Selbstständigkeit". Soll der Unterhalt des nichtehelichen Kindes gegen den Vater geltend gemacht werden, muss vorher eine Vaterschafts- anerkennung oder -feststellung vorliegen.
Das minderjährige Kind kann wählen zwischen einem festen (bezifferten) und einem dynamischen Unterhalt. Letzterer wird in einem Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersgruppe ausgedrückt (§ 1612a BGB).
Neben dem laufenden Unterhalt können auch sog. Mehrbedarfe (z.B. im Falle einer Krankheit) oder Sonderbedarfe (z.B. ein unvorhergesehener außergewöhnliche Bedarf in nicht geringfügigem Umfang) entstehen.
Die Höhe des Unterhaltes ist abhängig von den finanziellen Verhältnissen und der Anzahl der Unterhaltsberechtigten des Zahlungspflichtigen sowie dem Alter und dem eigenen Einkommen des Kindes.
Der Unterhalt kann in einer Unterhaltsurkunde festgehalten werden. Diese wird i.d.R. für vollstreckbar erklärt und unterliegt der sofortigen Zwangsvollstreckung.
Ist der Pflichtige zur freiwilligen Beurkundung nicht bereit, kann Unterhaltsklage erhoben werden.
Die Höhe des monatlichen Unterhaltes bestimmt sich nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle (DT).

Düsseldorfer Tabelle
 

Beurkundet wird beim Jugendamt Bad Kissingen Dienstagvormittag und Donnerstagnachmittag nur nach vorheriger Terminvereinbarung!

Ansprechpartner/in:

Herr Beutert
Tel: 0971/801-2210

Frau Fella
Tel: 0971/801-2303

-> Ausführliches Informationsblatt


Informationen rund um die Familie und vor allem Checklisten rund um die Geburt finden Sie unter:
Link zum Familienportal


Weitere Informationen hinsichtlich Vaterschaft und Unterhalt finden Sie unter der Rubrik:

Sicherstellung des Unterhalts

zurück