Namensrecht


Allgemeines zur öffentlich-rechtlichen Namensänderung

Das deutsche Namensrecht wird nicht vom Grundsatz der Namensfreiheit beherrscht, weder Vor- noch Familienname stehen zur freien Disposition. Das Namensrecht ist durch entsprechende Vorschriften des bürgerlichen Rechts umfassend und im Grundsatz abschließend geregelt. Das bürgerliche Gesetzbuch (§ 1616 ff) enthält eine Vielzahl von Bestimmungen, die bei familienrechtlichen Änderungen namensrechtliche Auswirkungen vorsehen oder ermöglichen. Damit sollen nach dem Willen des Gesetzgebers alle namensrechtlichen Fragen abschließend geregelt sein. Das bedeutet, dass die öffentlich-rechtliche Namensänderung Ausnahmecharakter hat und durch sie die vom Gesetzgeber im bürgerlichen Recht bewusst gezogenen Grenzen nicht umgangen werden sollen. Sie dient nur dazu, Unzuträglichkeiten, die sich bei der Führung des rechtmäßigen Namens ergeben, im Einzelfall zu beseitigen.

Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Änderung von Familien- und Vornamen ist möglich, wenn ein wichtiger Grund die Namensänderung rechtfertigt bzw. erforderlich macht. Ein wichtiger Grund liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers so wesentlich ist, dass die Belange der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen.

Antrag:

Den Antrag auf Änderung Ihres Vor- oder Familiennamens erhalten Sie bei Ihrer Wohnsitzgemeinde, die diesen mit den erforderlichen Unterlagen an das Landratsamt Bad Kissingen zur Entscheidung weiterleitet.

Antragsberechtigt sind in der Regel deutsche Staatsangehörige sowie anerkannte Flüchtlinge oder Asylberechtigte. Für beschränkt geschäftsfähige oder geschäftsunfähige Personen stellt der gesetzliche Vertreter den Antrag, ein Vormund, Pfleger oder Betreuer bedarf für die Antragstellung eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes. Für Kinder unter 14 Jahren  stellen die Eltern gemeinsam den Antrag, übt nur ein Elternteil das Sorgerecht aus, genügt dessen Unterschrift zur Antragstellung. Über 14-jährige können zwar den Antrag alleine stellen, bedürfen hierzu aber der Zustimmung der Eltern bzw. Sorgeberechtigten.

Kosten:

Die Gebühr kann für eine Änderung des Vornamens bis zu 255,- €, für die Änderung eines Familiennamens bis zu 1.022,- € betragen. Nachdem die Gebührenschuld bereits mit Antragstellung entsteht, empfiehlt es sich, den Sachverhalt vorab telefonisch mit der Namensänderungsbehörde zu erörtern.

Online-Verfahren:

 

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