Hilfe zum Lebensunterhalt

Auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat jeder Anspruch, der den Lebensunterhalt weder aus eigenen noch mit Hilfe anderer bestreiten kann. Mit dem Begriff notwendiger Lebensunterhalt ist der Bedarf eines Menschen gemeint und zwar vor allem der Bedarf an Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat und anderen Bedürfnissen des täglichen Lebens.

Zur Hilfe zum Lebensunterhalt gehören sowohl fortlaufende, als auch einmalige Leistungen.

Laufende Leistungen zum Lebensunterhalt umfassen nach dem SGB XII:

  • den Regelsatz
  • Mehrbedarfszuschläge
  • die Kosten der Unterkunft (Kaltmiete, Nebenkosten und Heizkosten)

Höhe des Regelsatzes seit 01.01.2021

Haushaltsvorstand und Alleinstehende 446 Euro
Ehegatten / Lebenspartner

401 Euro

Kinder bis 5 Jahre 283 Euro
Kinder von 6 bis 13 Jahren 309 Euro
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren 373 Euro
Erwachsene im Haushalt der Eltern 357 Euro


Was wird auf Hilfe zum Lebensunterhalt angerechnet?

Wer laufende Hilfe zum Lebensunterhalt beantragt, muss nicht nur darlegen, was er an Einkommen hat, also z. B. Gehalt, Rente, Kindergeld, Wohngeld oder Unterhaltszahlungen, sondern das Sozialamt will auch wissen, ob Sie über Vermögen verfügen. Beides - Einkommen und Vermögen - wird auf die Sozialhilfe angerechnet. Dabei zählt zum einzusetzende Vermögen, vor allem gespartes Geld, Wertpapiere, Bausparverträge, Kapitallebensversicherungen oder ähnliches. Das heißt: Niemanden wird es zugemutet, sein angemessenes, selbstgenutztes Hausgrundstück zu verkaufen. Es wird auch nicht erwartet, dass Sie Ihr Sparbuch bis auf den letzten Cent leerräumen bevor Sie Sozialhilfe beantragen. Hier gibt es Freibeträge, die unantastbar bleiben.

Als Freibeträge gelten bei der Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt:

  • 5.000,00 Euro für jede volljährige Person
  • 500,00 Euro für jede weitere Person, für die der Antragsteller sorgen muss, in der Regel also für jedes Kind 

Liegt das vorhandene Vermögen über diesen Freibeträgen, dann wird i. d. R. vom Hilfesuchenden erwartet, dass er zur Finanzierung des Lebensunterhaltes einsetzt und später, wenn diese Reserven aufgebraucht sind, Sozialhilfe beantragt wird.

Keine Regel ohne Ausnahme: Bei der Anrechnung des Vermögens, beispielsweise des Kontovermögens, gelten einige Besonderheiten, die in jedem einzelnen Fall mit dem Sozialamt besprochen werden müssen.


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