Hilfen für Asylbewerber

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten Ausländerinnen und Ausländer, die keinen dauerhaften Aufenthaltsstatus in Deutschland und deshalb auch keine Ansprüche auf Sozialhilfe (SGB XII) oder auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) haben.

Das Asylbewerberleistungsgesetz regelt den Leistungsbedarf von Asylbewerbern, der sich in der Höhe an den Beträgen der Sozialhilfe des SGB XII orientiert.

Nach einer Aufenthaltsdauer von 18 Monaten in der Bundesrepublik Deutschland besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf Leistungen, die sich am gesamten Umfang des Sozialgesetzbuches XII orientieren.

Der nach dem Asylbewerberleistungsgesetz leistungsberechtigte Personenkreis beschränkt sich nicht nur auf Asylbewerber, sondern umfasst unter anderem auch Ausländerinnen und Ausländer (außerhalb eines laufenden Asylverfahrens), die lediglich im Besitz einer ausländerrechtlich erteilten Duldung oder eines der in § 1 AsylbLG näher bezeichneten Aufenthaltstitel sind. Dazu zählen auch bestimmte Formen einer Aufenthaltserlaubnis.

Für eine zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung werden bei entsprechendem Bedarf Krankenscheine und Zahnscheine ausgestellt.

Gesetzliche Regelung
Die Regelungen zu Leistungen für Asylbewerber finden sich im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).

Download
Antrag auf Asylleistungen

zurück