Hilfe zu Bestattungskosten

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden vom Sozialamt übernommen, soweit es den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Eine Zahlung vom Sozialhilfeträger kommt nur dann in Betracht, wenn

  • der Nachlass des/der Verstorbenen nicht ausreicht
  • und die Verpflichteten (Erben, Unterhaltpflichtige oder sonstige Verwandte) nicht in der Lage sind, die Bestattungskosten aus eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) zu tragen.

Soweit der Nachlass eines Verstorbenen ausreicht, die Bestattungskosten zu tragen, ist es den Verpflichteten in Höhe des vorhandenen Nachlasses immer zuzumuten, die Bestattungskosten zu tragen.

Die Regelungen zu dieser Leistung finden sich im 9. Kapitel des Sozialgesetzbuches XII unter dem Titel „Hilfe in anderen Lebenslagen“ (§ 74 SGB XII).

Leistungsvoraussetzung

Wer kann den Antrag stellen?

Die Antragstellerin/ der Antragsteller muss rechtlich verpflichtet sein, die Bestattungskosten zu tragen. Dies bedeutet, dass der Antragsteller/ die Antragstellerin

  • rechtlich zur Tragung der Kosten der Beerdigung der verstorbenen Person verpflichtet sein muss und
  • durch einen mit dem Bestattungsinstitut geschlossenen Werkvertrag oder einen von der zuständigen Ordnungsbehörde erlassenen Leistungsbescheid tatsächlich mit den Kosten belastet ist.

Rechtlich verpflichtet sind:

  • Der vertraglich Verpflichtete z. B. aus Altenteil oder aus einem notariellen Vertrag
  • Die Erben
  • Väter nichtehelicher Kinder beim Tod der Mutter infolge Schwangerschaft oder Geburt, auch für die Kosten der Beerdigung des totgeborenen Kindes oder einer Fehlgeburt
  • Der Unterhaltsverpflichtete Ehegatte, Eltern und Kinder des Verstorbenen
  • Der öffentlich-rechtlich Verpflichtete Bestattungspflichtiger, der in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht nach den Bestattungsgesetzen der Länder einen Bestattungsauftrag erfüllt hat.
    In entsprechender Reihenfolge:
    - Ehegatten
    - Kinder / Adoptivkinder
    - Eltern / Adoptiveltern
    - Großeltern
    - Enkelkinder
    - Geschwister
    - Neffen/ Nichten
    - Verschwägerte 1. Grades

Welches Sozialamt ist zuständig?

Wenn der Verstorbene Empfänger von Sozialhilfe war, ist das Sozialamt, welches dem Verstorbenen zu Lebzeiten die Sozialhilfe gezahlt hat, zuständig.

In allen anderen Fällen das Sozialamt, in dessen Bereich der Sterbeort liegt (das gilt auch beim Bezug von Arbeitslosengeld II des Verstorbenen).

Das Landratsamt Bad Kissingen ist also der zuständige Sozialhilfeträger, der über den Antrag auf „Übernahme von Bestattungskosten“ entscheidet, wenn die verstorbene Person vom Sozialamt des Landkreises Bad Kissingen bis zu ihrem Tode (in sachlicher Zuständigkeit) Sozialhilfe erhalten hat oder der Sterbeort im Landkreis Bad Kissingen ist.


Download

 

zurück