Gefahrguttransport


Grundsätzlich sind gem. § 4 Abs. 2 GGVSE (Gefahrgutverordnung Straßen- und Eisenbahn) gefährliche Güter auf den Bundesautobahnen zu befördern.

Fahrwege außerhalb von Bundesautobahnen wie  z. B. zum Be- und Entladeort, benötigen die Genehmigung durch das Landratsamt.

 

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