Grundsätzlich sind gem. § 4 Abs. 2 GGVSE (Gefahrgutverordnung Straßen- und Eisenbahn) gefährliche Güter auf den Bundesautobahnen zu befördern.
Fahrwege außerhalb von Bundesautobahnen wie z. B. zum Be- und Entladeort, benötigen die Genehmigung durch das Landratsamt.