Großraum- und/oder Schwerverkehr

Antragsverfahren
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VEMAGS ist das internetbasierte Online-Genehmigungsverfahren für Großraum- und Schwertransporte der 16 Bundesländer und des Bundes. Es bildet sämtliche Schritte von der Antragstellung bis zur Bescheid-Zustellung transparent in Echtzeit und komplett elektronisch über eine zentrale Datenbank ab.
Bitte stellen Sie ihre Anträge ausschließlich Online über das Verfahren Vemags.

Fristen
Aufgrund der notwendigen Beteiligung verschiedener Behörden sollte die Erlaubnis so frühzeitig wie möglich beantragt werden.

Neuerungen der StVO ab 01.01.2021 - Änderung der örtlichen Zuständigkeit
Am dem 01.01.2021 ist für "streckenbezogene" Erlaubnisse und Genehmigungen die Verkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Transport beginnt oder endet (§ 47 Absatz 1 Satz 3; § 47 Absatz 2 Nummer 4). Die bisherigen Optionen "Wohnort des Antragstellers" bzw. "Sitz der Zweigniederlassung" entfallen.

Im Falle einer flächendeckenden Genehmigung ist die Verkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk die den Transport durchführende Person ihren Wohnort oder Sitz oder das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz hat (§ 47 Absatz 1 Satz 3; § 47 Absatz 2 Nummer 4).

Änderung der Gebührenordnung für den Straßenverkehr (GebOSt) mit Wirkung vom 01.01.2021:
Bis zum 31.12.2020 berechnet der Landkreis Bad Kissingen als Genehmigungs-/Erlaubnisbehörde die Verwaltungsgebühren nach der Ziffer 263 der GebOSt vom 25.01.2011.
Durch Änderung der StVO werden die Verwaltungsgebühren mit Nr. 263.1 bundeseinheitlich zugrunde gelegt.
 

Großraumverkehr

Gem. § 46 ist eine Ausnahmegenehmigung für den Straßenverkehr dann erforderlich, wenn Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen eingesetzt werden bei denen nur die Ladung zu hoch oder zu breit ist bzw. die Ladung nach hinten oder nach vorne zu weit hinausragt. Das bedeutet, dass die Abmessungen der Fahrzeuge ohne Ladung der StVZO entsprechen. Es handelt sich also hier um handelsübliche Fahrzeuge bei denen die Ladung ausschlaggebend ist.

Nach der StVO dürfen Fahrzeuge und Ladung zusammen nicht breiter als 2,55 m und nicht höher als 4,00 m sein.

Die Ladung darf bis zu einer Höhe von 2,50 m nicht nach vorne über das Fahrzeug, bei Zügen über das ziehende Fahrzeug hinausragen. Im übrigen darf der Ladungsüberstand nach vorne bis 0,50 cm über das Fahrzeug, bei Zügen bis zu 0,50 cm über das ziehende Fahrzeug betragen. Nach hinten darf die Ladung 1,50 m hinausragen, jedoch bei Beförderung über eine Wegstrecke bis zu einer Entfernung von 100 km bis zu 3,00 m. Die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zurückgelegten Wegstrecken werden nicht berücksichtigt. Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger als 20,75 m sein.


Schwerverkehr

Gem. § 29 Abs. 3 StVO ist eine Erlaubnis für den Straßenverkehr erforderlich, wenn Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen (Züge und Sattelkraftfahrzeuge) eingesetzt werden, deren Abmessungen, Achslasten oder das Gesamtgewicht die zulässigen Grenzwerte überschreiten oder bei denen das Sichtfeld des Fahrzeugführers beeinträchtigt ist. Die Abmessungen gelten auch als überschritten, wenn für die Fahrzeuge das vorgeschriebene Kurvenlaufverhalten nicht eingehalten wird. Hierbei handelt es sich um keine handelsüblichen Fahrzeuge mehr. Sollen solche Fahrzeuge/Fahrzeugkombinationen im Straßenverkehr eingesetzt werden, ist für diese immer eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO erforderlich. Diese bescheinigt, dass das Fahrzeug/Fahrzeugkombination verkehrstauglich ist. Ausnahme nach § 70 StVZO ist mit dem Antragsformular einzureichen.

Ansprechpartner für § 70 StVZO - Regierung von Oberpfalz

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