Wie wird man Jagdgenosse, und welche Auswirkungen hat das?


Sie sind Kraft Gesetzes Mitglied einer Jagdgenossenschaft (Jagdgenosse), wenn Sie Eigentümer einer in einem Gemeinschaftsjagdrevier gelegenen Grundfläche sind, auf der die Jagdausübung weder ruht noch dauernd ausgeschlossen ist.

Die Mitgliedschaft kann nicht beliebig erworben oder aufgegeben werden; auch ein Ausschluss aus der Jagdgenossenschaft ist nicht möglich.

Die Mitgliedschaft ist eine Zwangsmitgliedschaft. Nach § 4 der Satzung der Jagdgenossenschaft verwaltet diese unter eigener Verantwortung nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit alle Angelegenheiten, die sich aus dem Jagdrecht der ihr angehörigen Jagdgenossen ergeben.

Vor allem hat die Jagdgenossenschaft die Aufgabe, das ihr zustehende Jagdausübungsrecht im Interesse der Jagdgenossen zu nutzen und für die Lebensgrundlagen des Wildes in angemessenen Umfang und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zu sorgen.

Die Jagdgenossenschaft ist verpflichtet ein Jagdkataster zu führen, in dem die Eigentümer oder Nutznießer der zum Gebiet der Jagdgenossenschaft gehörenden Grundflächen und deren Größe ausgewiesen werden.

Die Ausübung des Jagdrechts ist untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden.

Bei der Ausübung der Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft bedürfen die Beschlüsse der Jagdgenossenschaft grundsätzlich sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche.

Die Jagdgenossenschaft wird vom Jagdvorstand geführt, der aus dem Jagdvorsteher, seinem Stellvertreter und zwei Beisitzern besteht, wobei die Beisitzer auch die Funktion des Schriftführers und des Kassenführers übernehmen.

Der Jagdvorstand wird schriftlich unter Verwendung von Stimmzetteln gewählt, seine Amtszeit beträgt 5 Geschäftsjahre.


Steht mir mein Anteil am Reinertrag zu?

Der Anteil am Reinertrag steht grundsätzlich jedem Jagdgenossen zu. Berechnet wird der Anteil am Reinertrag nach dem Verhältnis des Flächeninhalts der beteiligten Flächen.

Beschließt die Jagdgenossenschaftsversammlung, den Ertrag nicht entsprechend an die Jagdgenossenschaft zu verteilen, so kann jeder Jagdgenosse dem Beschluss nicht zugestimmt hat, die Auszahlung des ihm zustehenden Anteils verlangen.

Allerdings erlischt der Anspruch, wenn er nicht binnen eines Monats nach der Bekanntmachung der Beschlussfassung schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Jagdvorstandes geltend gemacht wird. Im Regelfall wird der Reinertrag allerdings dem gemeindlichen Wegebau zugeführt bzw. für die Anschaffung von landwirtschaftlichen Geräten, die von den Jagdgenossen benutzt werden können, verwendet. Die Auszahlung des Reinertrages an die Jagdgenossen ist eher unüblich, trotzdem ein ganz normaler Vorgang.


Wie oft muss die Jagdgenossenschaftsversammlung durchgeführt werden?

Die Versammlung der Jagdgenossenschaft ist vom Jagdvorsteher wenigstens einmal im Geschäftsjahr (01.04. – 31.03.) einzuberufen. Der Jagdvorsteher muss die Versammlung der Jagdgenossen auch einberufen, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Jagdgenossen oder der Jagdvorstand die Einberufung bei ihm schriftlich unter Angabe der auf die Tagesordnung zu setzenden Angelegenheiten beantragt oder wenn die Jagdbehörde dies aufsichtlich anordnet.


Darf der Jagdvorsteher von mir einen Flächennachweis verlangen?

Die Jagdgenossenschaft hat ein Jagdkataster zu führen, in dem die Eigentümer oder Nutznießer der zum Gebiet der Jagdgenossenschaft gehörenden Grundflächen und deren Größe ausgewiesen werden. Zu diesem Zweck haben die Jagdgenossen vor Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte dem Jagdvorsteher alle zur Anlegung dieses Verzeichnisses erforderlichen Unterlagen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen (Grundbuchauszüge, Urkundenabschriften etc.). Dies bedeutet, dass ein Jagdkataster mittlerweile bei jeder Jagdgenossenschaft vorliegt, in diesem sind die zum Gemeinschaftsjagdrevier gehörenden Flächen erfasst. Allerdings ist das Jagdkataster durch Grundstücksverkäufe, neue Gewerbebetriebe etc. nicht immer auf dem aktuellen Stand. Aus diesem Grund hat der Jagdvorsteher das Recht, von jedem Jagdgenossen den Flächennachweis zu verlangen.


Wie verhält es sich mit den Vollmachten?

Bei der Beschlussfassung der Jagdgenossenschaft kann sich jeder Jagdgenosse durch seinen Ehegatten, durch einen volljährigen Verwandten in gerader Linie, durch eine in seinem Dienst ständig beschäftigte volljährige Person vertreten lassen.

Außerdem kann sich jeder Jagdgenosse durch einen bevollmächtigten volljährigen, derselben Jagdgenossenschaft angehörenden Jagdgenossen vertreten lassen.

In gerader Linie verwandt sind allerdings nur die Eltern mit ihren Kindern, nicht jedoch Geschwister zueinander. Geschwister müssten sich eine Vollmacht ausstellen.

 

zurück