Bekämpfung der BVD/MD

Entstehung und Wesen der Krankheit

Die Bovine Virus Diarrhoe / Mucosal Disease (BVD/MD) ist eine weit verbreitete, anzeigepflichtige Tierseuche. Sie gilt als eine der verlustreichsten Infektionskrankheiten des Rindes. Schäden entstehen u. a. durch Fruchtbarkeitsstörungen, Verwerfen, Missbildungen und Geburt lebensschwacher Kälber. Die Infektion eines trächtigen Rindes kann zur Geburt eines Dauerausscheiders (Persistent mit BVD-Virus infiziertes Rind = PI-Tier, Virämiker) führen, der oft klinisch unauffällig ist, aber lebenslang massenhaft BVD-Virus ausscheidet und somit die Hauptübertragungsquelle darstellt.

Eine Sonderform der Krankheit stellt die immer tödlich verlaufende Mucosal Disease (MD) dar. Auch in Mastbeständen verursachen PI-Tiere durch Begünstigung von anderen Infektionskrankheiten, verminderte Mastleistung und Todesfälle erhebliche wirtschaftliche Schäden. Neben direktem Kontakt kann das BVD-Virus (BVDV) auch indirekt über Personen oder Gerätschaften übertragen werden.

Vorbeugung und Bekämpfung

Das Ziel der staatlichen BVD-Bekämpfung ist die Verhinderung der Entstehung von PI-Tieren und damit der Verbreitung des BVD-Virus. Der Zugang eines PI-Tieres in einen Bestand kann nur durch die ausschließliche Aufnahme von „BVDV-unverdächtigen“ Rindern sicher verhindert werden. Der lebenslang gültige Status „BVDV-unverdächtiges Rind“ wird durch eine negative Untersuchung auf das BVD-Virus oder für ein Muttertier bei Vorliegen eines BVD-Virus-negativen Kalbes erteilt. Die richtige Zuordnung eines Kalbes zu seinem Muttertier ist daher von größter Bedeutung.

Durch die Einhaltung von grundsätzlichen Hygienestandards (z.B. betriebseigene Schutzkleidung, Reinigung, Desinfektion, Vermeidung riskanter Tierkontakte) wird das Einschleppungsrisiko zusätzlich vermindert. Das Auffinden und die anschließende Entfernung von PI-Tieren aus den Beständen ist die wichtigste Maßnahme bei der Bekämpfung. Impfungen rechtzeitig vor dem Belegen bieten zusätzlichen Schutz.

Rechtliche Grundlagen

Am 01.01.2011 trat bundesweit die BVDV-Verordnung in Kraft. Damit werden die Tierhalter verpflichtet, jedes ab diesem Zeitpunkt geborene Kalb bis spätestens zum 6. Lebensmonat und grundsätzlich jedes Rind, sofern es nicht schon den Status „BVDV-unverdächtig“ besitzt, vor dem Verbringen aus dem Bestand auf das BVD-Virus untersuchen zu lassen. Grundsätzlich dürfen nur Rinder in den Bestand eingestellt werden, die „BVDV-unverdächtig“ sind (Nachweis über HIT-Datenbank oder Stammdatenblatt). PI-Tiere sind unverzüglich schlachten oder töten zu lassen.

Dem Tierhalter ist es freigestellt, welche Art von Proben er untersuchen lassen möchte (Blut oder Ohrstanzen), welchen Transportweg er wählt und welche Untersuchungseinrichtung er beauftragt. Für die Zuchtbetriebe ist die Untersuchung der neugeborenen Kälber mittels Ohrgewebeproben, die beim Einziehen der Ohrmarken gewonnen werden, das kostengünstigste und praktikabelste Verfahren. Für die Untersuchungskosten wird durch die Bayerische Tierseuchenkasse eine Beihilfe von 3 € gewährt.

Untersuchungsergebnisse und resultierende Folgen

Untersuchungsergebnis „BVD-Virus negativ“: Kalb und Muttertier erhalten den Status „BVDV-unverdächtiges Rind“. Bei frühzeitigem Probeneingang im Labor erfolgt bei neugeborenen Kälbern der entsprechende Aufdruck auf dem Stammdatenblatt.

Untersuchungsergebnis „BVD-Virus positiv“: Der Tierhalter wird schriftlich vom Veterinäramt informiert, sofern das Ergebnis in der HIT-Datenbank vorliegt. Wird das erste Untersuchungsergebnis mittels einer weiteren Untersuchung nach frühestens 42 Tagen bestätigt, gilt das Rind als PI-Tier und muss geschlachtet bzw. getötet werden. Auf eine zweite Untersuchung kann auch verzichtet und das betroffene Tier sofort als PI-Tier eingestuft werden. Die Bayerische Tierseuchenkasse gewährt auf Antrag eine Ausmerzungsbeihilfe gemäß ihrer Leistungssatzung. Im betroffenen Bestand müssen weitere Untersuchungen auf Anweisung des Veteriäramtes durchgeführt werden.

Für weitere Informationen stehen die Hoftierärzte und Veterinärämter gerne zur Verfügung.

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