Neue Fischseuchenverordnung

Die Fischerei muss sich auf neue Vorschriften zur Bekämpfung von Fischseuchen einstellen. Entsprechend gilt seit Ende November 2008 bundesweit die neue Fischseuchenverordnung. Sie regelt u. a. die Vorschriften für den Transport von Fischen, die Dokumentations- und Untersuchungspflichten sowie die Schutzmaßregeln im Fall ansteckender Erkrankungen und soll damit den Schutz vor einer Ausbreitung von Fischseuchen verbessern.  

Neu ist auch die Pflicht zur Registrierung bzw. Genehmigung von Fischhaltungen. Davon sind bis auf wenige Ausnahmen alle, auch die privaten Fischhalter betroffen, sofern Anschluss an ein öffentliches Gewässer besteht.

Nicht betroffen sind Haltungen für Fische nur zu Zierzwecken in Aquarien und wild lebende Fische, die zur unmittelbaren Verwendung als Lebensmittel geangelt oder gefangen werden.

Eine Genehmigung durch das Landratsamt Bad Kissingen ist notwendig für:        

  • Aquakulturbetriebe, die Satzfische produzieren oder
  • Speisefische in größeren Mengen auch überregional oder an Verarbeitungsbetriebe abgeben
  • sowie  Verarbeitungsbetriebe, in denen Fische aus Aquakulturbetrieben getötet werden.

 Formular zum Download und Anlage zum Download

Die Registrierung beim Veterinäramt ist notwendig für Fischhaltungen,

  • die Fische halten, die nicht in den Verkehr gebracht werden sollen oder
  • die Fische aus Aquakultur direkt in kleinen Mengen ausschließlich für den menschlichen Verzehr an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen abgeben sowie
  • Betreiber von Angelteichen.

Formular zum Download 

Zusätzlich ist es für alle betroffenen Betriebe notwenig, über das zuständige Amt für Landwirtschaft in Bad Kissingen eine Betriebsnummer zu beantragen. Entsprechende Formulare werden auf Anforderung versendet.

Formular zum Download

Da die Pflicht zur Genehmigung bzw. Registrierung der Fischhaltungen rechtlich bindend und terminlich gebunden ist, fordert das Veterinäramt Bad Kissingen alle betroffenen Fischhalter auf, unverzüglich die entsprechenden Formulare unter Telefon 0971/801-7029 anzufordern und mit den erforderlichen Angaben versehen zurückzusenden.

Fischhaltungen, die nach § 2 Abs. 1 der bisherigen Fischseuchenverordnung beim Veterinäramt angezeigt waren, gelten als vorläufig genehmigt bzw. registriert. Diesen Betrieben werden die entsprechenden Formulare in den kommenden Tagen automatisch zugesandt. Die vorläufige Genehmigung oder Registrierung erlischt jedoch, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem 29.11.2008 (Inkrafttreten der neuen Verordnung), also bis Ende Mai die Genehmigung beantragt oder die Anzeige zur Registrierung erfolgt ist. Der Betrieb einer Aquakultur ohne behördliche Genehmigung oder ohne Registrierung ist dann bußgeldbewehrt.

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