Kennzeichnung von Pferden, Eseln und anderen Equiden

Für die Pflicht zur Kennzeichnung von Pferden, Eseln und anderen Equiden haben sich mit der letzten Änderung der Viehverkehrsverordnung (VVVO) vom 03.03.2010 wichtige Änderungen ergeben, die wir im Folgenden kurz zusammenfassen möchten.

Zweck dieser neuen Regelungen ist die schnelle und sichere Identifizierung der Tiere im Tierseuchenfall und damit eine zuverlässige Rückverfolgung eines Seuchengeschehens.

 

Was ist neu

  • alle Equiden müssen ab 31.12.2009 identifiziert sein, und einen Equidenpass haben
  • alle ab dem 01.Juli 2010 geborenen Equiden müssen innerhalb von 6 Monaten, oder bis zum 31.12. des jeweiligen Jahres (je nachdem welche Frist später abläuft) mit einem Transponder (Chip) gekennzeichnet werden, und einen Equidenpass erhalten
  • Equiden, die bisher keinen Equidenpass hatten, sind unverzüglich kennzeichnen zu lassen (Chip), um einen Pass beantragen zu können (siehe unten)
  • hatte ein Equide bisher einen Pass, war jedoch noch nicht gechipt, so muss dies nicht nachgeholt werden, die Kennzeichnung gilt weiterhin

 

Wie erhält man Transponder und Pass

  • Verantwortlich für die Kennzeichnung und Registrierung ist der Halter, der nicht immer auch der Eigentümer ist! Der Halter ist derjenige, bei dem die Equiden untergebracht sind, der also für die Versorgung zuständig ist, unabhängig von Zweck und Dauer der Haltung, einer Bezahlung und Eigentumsverhältnissen, also z.B. der Pensionspferdehalter, aber auch Transporteure.
  • Der Halter muss seinen Betrieb beim Amt für Landwirtschaft und Forsten anmelden, darauf erhält er eine 12-stellige Betriebsnummer.
  • Auf Antrag erhält der Halter von der ausgebenden Stelle (in Bayern LKV in München) einen Transponder und eine Antragsformular für den Equidenpass.
  • Ein kennzeichnungsberechtigter Tierarzt bzw. eine vom jeweiligen Zuchtverband beauftragte Person setzt den Mikrochip ein und füllt den Antrag auf den Equidenpass aus.
  • Der ausgefüllte Antrag muss an die den Pass ausgebende Stelle zurückgesandt werden.
  • Diese stellt die Daten in eine zentrale Datenbank (HIT) ein und erstellt den Equidenpass.
  • Änderungen des Eigentums sind der den Pass ausgebenden Stelle mitzuteilen, ein Stallwechsel muss nicht gemeldet werden.
  • Bei Tod, Schlachtung oder anderweitigem Verlust des Tieres ist der Pass innerhalb von 30 Tagen an die ausgebende Stelle zurückzusenden.
  • Der Pass muss den Equiden immer begleiten! D.h. er muss im Stall vor Ort sein und bei jedem Transport mitgeführt werden. Er stellt keinen Eigentumsnachweis dar, sondern ist praktisch das "Personaldokument" des Pferdes!

 

Wichtige Adressen

  • ausgebende Stelle für den Transponder (Chip): Landeskuratorium der Erzeugerringe für tierische Veredelung in Bayern e.V. (LKV), Haydnstr. 11, 80336 München
  • ausgebende Stelle für den Pass:
    • Verschiedene Zuchtverbände (für Pferde, die dort in einem Zuchtbuch eingetragen sind), auch aus anderen Bundesländern
    • Deutsche Reiterliche Vereinigung e. V. (FN) ausschließlich für Turnierpferde, die an Wettkämpfen nach LPO teilnehmen
    • Landesverband Bayerischer Pferdezüchter e. V., Landshamer Straße 11, 81929 München für sg. Freizeitpferde und nicht registrierte Pferde in Bayern

Wichtig!
Pässe, die nach dem 01.11.2010 für nicht registrierte Equiden in Bayern durch die FN ausgestellt wurden, sind ungültig und müssen beim Landesverband der Bay. Pferdezüchter e. V. werden umgetauscht.

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