Tierarzneimittel

Tierärzte dürfen Arzneimittel, deren Abgabe nur Apotheken vorbehalten ist, an Halter der von ihnen behandelten Tiere abgeben und dürfen zu diesem Zweck vorrätig gehalten werden. Besonderheiten für die Herstellung und Abgabe von Tierarzneimitteln sind:

  • Fütterungsarzneimittel sowie
  • Tierärztliches Dispensierrecht
  • Rückstandsprüfungen und Wartezeiten

Das Dispensierrecht ist für den Tierarzt aus folgenden Gründen notwendig:

  • Rasche Hilfeleistungen, d.h. sofortiger Arzneimitteleinsatz bei kranken Tieren
  • Die für den Praxisbedarf notwendige Menge vorzuhalten
  • Die Abgabe von Arzneimitteln zu ermöglichen
  • Bestellung direkt vom Hersteller
  • Herstellung von Arzneien nach bestimmten Rezepturen

Öffentliches Interesse beansprucht die Tatsache, dass ein großer Teil mit Arzneimittel behandelten Tiere der Lebensmittelgewinnung dient. Es muß also mit gesundheitlich bedenklichen Rückständen von Arzneimitteln in Lebensmitteln gerechnet werden. Für die Zulassung eines Tierarzneimittels sind deshalb Untersuchungsergebnisse über den Verbleib der wirksamen Substanzen im Tierkörper und über die Beeinflussung der später gewonnenen Lebensmittel notwendig.

Die Wartezeit ist die Zeit, innerhalb der - bei bestimmungsgemäßer Anwendung beim Tier - gesundheitlich bedenkliche Stoffe im Lebensmittel auftreten.

Die Einhaltung einer Wartezeit ist gesetzlich vorgeschrieben.

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