7-Tage-Inzidenz über/unter 100

Nachdem der Landkreis am vergangenen Freitag (26.03.) bekannt gemacht hatte, dass vom 29.03. bis einschließlich 04.04.21 unter anderem Kindertagesstätten geschlossen sind, hat das für viel Unverständnis unter den Bürgerinnen und Bürgern gesorgt. Zum einen sind viele davon ausgegangen, dass diese Regel erst gilt, wenn die 7-Tage-Inzidenz von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird. Zum anderen gab es Unterstellungen, das Landratsamt hätte diese Anordnung willkürlich getroffen.

Dazu nehmen wir wie folgt Stellung:

Richtig ist, dass es für die inzidenzabhängigen Regelungen beispielsweise für Ladenöffnungen oder private Treffen grundsätzlich auf das Überschreiten bzw. Unterschreiten der 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen ankommt (§ 3 der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung).

Abweichend hiervon ist für den Schulbetrieb und den Betrieb von Kinderbetreuungseinrichtungen alleine der Inzidenzwert am Freitag jeder Woche entscheidend. Hiernach richtet sich jeweils der Betrieb in den Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen für die gesamte Dauer der darauffolgenden Kalenderwoche (§ 18 Absatz 1 Sätze 4 und 5 sowie § 19 Absatz 1 Satz 3 der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung).

Es kommt also für Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen nur auf den jeweiligen Freitagswert der Vorwoche an, auch wenn schon beispielsweise am Samstag die Schwelle wieder über- oder unterschritten wird. Das Ministerium wollte damit eine bessere Planungssicherheit gewährleisten.

Der Landkreis ist an diese Vorgabe gebunden. In der Karwoche ist für die Folgewoche laut Gesundheitsministerium auf den Inzidenzwert am Gründonnerstag abzustellen.

Maßgeblich ist dabei immer die 7-Tage-Inzidenz, die das Robert-Koch-Institut auf seinen Seiten veröffentlicht. Warum dieser Wert vom Wert des Staatlichen Gesundheitsamts abweichen kann, erklärt das RKI auf diesen Seiten --> Stichwort „Fallzahlen und Meldungen“, Punkt 5.
 

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