Stallpflicht für Hausgeflügel aufgehoben

Dennoch muss auf ein weiterhin bestehendes Risiko für den Eintrag der gefährlichen Krankheit in Hausgeflügelbestände verwiesen werden. Aus diesem Grund muss weiterhin auf die bestgehende gesetzliche Verpflichtung zur Einhaltung von sg. Biosicherheitsmaßnahmen in Kleinbeständen und die Pflicht zur Registrierung am zuständigen Veterinäramt verwiesen werden: Merkblatt für Geflügelhalter: Empfehlungen für Biosicherheitsmaßnahmen zum Schutz gegen eine Verbreitung der Aviären Influenza (Geflügelpest)

Hier finden Sie die Allgemeinverfügung des Landratsamtes Bad Kissingen zur Aufhebung der Aufstallungsanordnung von Geflügel und zur Aufhebung der Untersagung von Ausstellungen, Märkten und Veranstaltungen ähnlicher Art vom 16.03.2017.

Das Wildvogelmonitoring wird ebenfalls fortgesetzt, d. h. verendete Wildvögel können weiterhin beim Veterinäramt gemeldet werden. Ebenso sind erhöhte Verluste in Hausgeflügelbeständen unverzüglich durch den Hoftierarzt oder den Amtstierarzt abklären zu lassen. Örtliche begrenzte Anordnungen zur Stallpflicht oder zum Ausstellungsverbot sind im Falle von positiven Wildvogelnachweisen nach wie vor möglich.

In den vergangenen Monaten sind in Deutschland über 1.000 Fälle der Geflügelpest bei Wildvögeln und über 80 Fälle beim Hausgeflügel bestätigt. In Bayern gab es bei Wildvögeln rund 120 Nachweise in allen sieben Regierungsbezirken und neun Nachweise in hauptsächlich kleineren Nutzgeflügelbeständen. Aktuelle Informationen und Fallzahlen zur Vogelgrippe in Bayern bietet das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit unter www.lgl.bayern.de.

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