Im Rahmen des Aktionsprogramms „Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche“ hat die Bundesregierung den Kinderfreizeitbonus als Unterstützung für Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringen Einkommen eingeführt. Die Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro können minderjährige Kinder und Jugendliche erhalten, um Angebote zur Ferien- und Freizeitgestaltung wahrnehmen und Versäumtes nachholen zu können. Die Einmalzahlung wird nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet. Familien können den Kinderfreizeitbonus erhalten, wenn Sie für den Monat August 2021 bestimmte Sozialleistungen wie Wohngeld, Kinderzuschlag, Sozialhilfe nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Hilfe zum Lebensunterhalt), Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitslosengeld II) oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehen. Der Kinderfreizeitbonus wird dabei nur für Kinder und Jugendliche gezahlt, die am 1. August 2021 noch nicht 18 Jahre alt sind und für die Kindergeld oder eine vergleichbare Leistung bezogen wird.
Muss der Kinderfreizeitbonus beantragt werden?
Das hängt davon ab, welche Sozialleistungen die Antragsteller erhalten und ob sie neben diesen Leistungen ggf. auch Kinderzuschlag beziehen. Beziehen sie im Monat August 2021 Kinderzuschlag, erhalten sie den Kinderfreizeitbonus automatisch und ohne Antrag im August 2021 als Einmalzahlung von ihrer Familienkasse. Dies gilt auch für Familien, die gleichzeitig Kinderzuschlag und Wohngeld bzw. gleichzeitig Kinderzuschlag und Grundsicherung nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) erhalten. Ebenfalls keinen Antrag stellen müssen Familien, die Arbeitslosengeld II – Leistungen des Jobcenters oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, aber keinen Kinderzuschlag erhalten. Auch hier wird der Kinderfreizeitbonus automatisch im August 2021 ausgezahlt, jedoch nicht von der Familienkasse, sondern von der jeweils zuständigen Stelle (Jobcenter bzw. Sozialamt).
Formloser Antrag
Wenn die Antragsteller im August 2021 hingegen Wohngeld oder Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe nach dem SGB XII), aber keinen Kinderzuschlag beziehen, müssen Sie einen formlosen Antrag bei Ihrer Familienkasse stellen, um den Kinderfreizeitbonus zu erhalten. Hierzu können Sie auch das unten verlinkte Antragsformular verwenden. Dem Antrag ist eine Kopie des entsprechenden Bewilligungsbescheides beizufügen. Die Kinder, für die der Kinderfreizeitbonus beantragt wird, müssen auf dem Bescheid ersichtlich sein. Antragstellende, die das Kindergeld nicht von der Familienkasse erhalten, müssen außerdem noch einen Nachweis über die Festsetzung des Kindergeldes für August 2021 beifügen. Der ausgefüllte Antrag kann zusammen mit den entsprechenden Nachweisen entweder per Post direkt an die jeweils zuständige Familienkasse geschickt werden oder per E-Mail an die zentrale E-Mail-Adresse: Kinderfreizeitbonus@arbeitsagentur.de. Das Antragsformular und weitere Informationen ist zu finden unter
https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kinderfreizeitbonus
Gut, Volksfeste finden noch nicht statt – aber mit 100 Euro Freizeitbonus lässt sich sicher etwas anfangen. Foto: Landkreis Bad Kissingen/Anja Vorndran