Mit Veröffentlichung der 11. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gilt seit dem 16. Dezember 2020 für die Jagdausübung Folgendes:
Die Ausübung der Jagd auf Schwarzwild zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest stellt einen Ausnahmegrund im Sinn des § 3 Nr. 7 der 11. BayIfSMV dar und begründet während der nächtlichen Ausgangssperre die Zulässigkeit des Aufenthalts außerhalb der Wohnung. Das Versorgen von verletztem Wild begründet ebenfalls während der nächtlichen Ausgangssperre den Aufenthalt außerhalb der Wohnung (§ 3 Nr. 6 der 11. BayIfSMV).
Bei einer deutlich erhöhten Sieben-Tage-Inzidenz sind die speziellen Regelungen der Kreisverwaltungsbehörden zu beachten.
Zulässigkeit von Bewegungsjagden:
In Brandenburg und in Sachsen, jeweils an der deutsch-polnischen Grenze, wurde bei Wildschweinen die Afrikanische Schweinepest nachgewiesen. Zur Reduktion der Schwarzwildpopulation sind Bewegungsjagden ein wichtiges Instrument. Um diese zu ermöglichen, hat das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten den Weg auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung eröffnet. Die Ausnahmegenehmigung kann beim Landratsamt beantragt werden. Die Ausnahmegenehmigung kann nach einer aktuellen Vereinbarung zwischen Landwirtschafts- und Gesundheitsministerium auch für einen längeren Zeitraum oder mehrere Veranstaltungen erteilt werden. Dieser Fall sollte aber bitte konkret im Antrag dargestellt werden.
→ Zum Antrag
Weitergehende Informationen findet man auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
https://www.wildtierportal.bayern.de/jagd/242064/index.php
Auf dieser Seite ist der aktuelle Stand zur Ausübung der Jagd zu Zeiten von Corona zu finden.