In besonderen Einzelfällen zur Vermeidung von besonderen Härten besteht die Möglichkeit von den Vorschriften des Fahrerlaubnisrechts Ausnahmen zu genehmigen. Die Zuständigkeit für die Gewährung von Ausnahmen, welche die Fahrerlaubnis betreffen, hat das Bayer. Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung (Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen) auf die Führerscheinstellen übertragen. Danach sind die Führerscheinstellen zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften des II. Abschnitts der Fahrerlaubnis-Verordnung.
Auf die Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung besteht kein Rechtsanspruch. Die Führerscheinstellen entscheiden vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Entscheidung darf nicht auf sachfremde Erwägungen gestützt werden. Der Gleichheitsgrundsatz muss beachtet werden. Eine Ausnahme kann deshalb nur dann genehmigt werden, wenn sie bei sorgfältiger Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und des Einzelnen an der Ausnahme zur Vermeidung einer unbilligen, vom Verordnungsgeber nicht beabsichtigten Härte notwendig ist. Insbesondere darf durch die Genehmigung der Ausnahme die öffentliche Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt werden.
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