Ausnahmegenehmigungen (Sonntagsfahrverbot, Parkerleichterungen, Baugerüste und sonstiges)


Sonntagsfahrverbot

An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22.00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.

In der Ferienreisezeit (01.07. bis 31.08.) dürfen an Samstagen in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen auf Hauptdurchgangsstrecken (z. B. Landkreis Bad Kissingen: A 7), AK Biebelried – AS Bad Kissingen nicht verkehren.

Sobald ein Lkw als Zugfahrzeug gemeinsam mit einem Anhänger verwendet wird, kommt es weder beim ziehenden Lkw noch beim Anhänger auf ein zulässiges Gesamtgewicht an. Hier unterliegt vielmehr jegliche Kombinationen aus Lkw und Anhänger dem Fahrverbot.

Lastkraftwagen ist jedes Fahrzeug, das von der Bauart und Einrichtung für die Beförderung von Gütern geeignet ist. Somit kann auch ein Fahrzeug, dass als Pkw zugelassen ist, unter das Sonntagsfahrverbot fallen.

Bei Anträgen auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen sowie in der Ferienreisezeit ist ein strenger Prüfungsmaßstab anzuwenden. Ausnahmen sind nur für bestimmte Einzelfälle möglich. Wirtschaftliche Interessen für sich alleine genommen, können in jedem Fall nicht für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ausschlaggebend sein.

Online-Antrag:
Antrag Sonntagsfahrverbot


Parkerleichterung

Für Handwerker oder Handelsvertreter, die ihr Fahrzeug als Werkstattfahrzeug bzw. für schwere Lasten in der Nähe des Einsatzortes benötigen und für im sozialen Dienst tätige Personen, die eine größere Zahl von hilfs- und pflegebedürftigen Menschen betreuen können Ausnahmen von bestimmten Vorschriften über das Halten und Parken im öffentlichen Straßenverkehr erteilt werden.

Befreiung von der Gurtanlegepflicht und Behinderten-Parkausweise sind Angelegenheit der örtlichen Verkehrsbehörden (Gemeinde, Stadt).

Online-Antrag:
Antrag Ausnahmegenehmigung gem. § 46 Abs. 1 StVO zur Bewilligung von Parkerleichterung

 

Befahren gesperrter Straßen

Ausnahmegenehmigungen zum Befahren

  • gesperrter Waldwege z. B. bei Wallfahrten, nur nach vorheriger Genehmigung durch die Bayer. Staatsforsten, Bad Brückenau, Telefon 09741/93040
     
  • von/für bestimmte Verkehrsteilnehmer (Motorradfahrer) gesperrte/r Straßen


Hindernisse auf der Fahrbahn

Benötigt wird eine Ausnahmegenehmigung zur Inanspruchnahme von öffentlichem Verkehrsgrund

Gründe hierfür können sein:
Aufstellung eines Baugerüstes, Lagern von Baumaterial, Aufstellung eines Bau-Gerätewagens, Aufstellen eines Containers, Aufstellen eines Bauzaunes

Online-Antrag:
Antrag - Ausnahmegenehmigung

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