Faschingsumzüge

Faschingsumzüge bedürfen einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO.

Ziel dieser Maßnahme ist es nicht, die Faschingsumzüge unnötig zu reglementieren, sondern durch die Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen Gefahren und Unfälle zu vermeiden und somit eine unbeschwerliche und für den Veranstalter haftungsrechtlich unbedenkliche Veranstaltung zu gewährleisten.

Sind durch den Zugverlauf Kreis-, Staats- oder Bundesstraßen betroffen, ist das Landratsamt als untere Straßenverkehrsbehörde für die Genehmigung zuständig. In allen anderen Fällen ist die Gemeinde als örtliche Straßenverkehrsbehörde Ansprechpartner.

Wir bitten um eine möglichst frühzeitige Antragstellung (spätestens 3 Wochen vor dem Umzug).


Online-Antrag:


Informationen und Merkblätter:


Mindestversicherungssummen:

Der Veranstalter haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die durch die Veranstaltung oder aus Anlass ihrer Durchführung entstehen. Hierzu hat er eine entsprechende Veranstalterhaftpflichtversicherung mit folgenden Mindest-Versicherungssummen  abzuschließen:

  • 500.000 € für Personenschäden (für die einzelne Person mind. 150.000 €)
  • 100.000 € für Sachschäden
  • 20.000 € für Vermögensschäden

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