Vom Straßenverkehrsrecht streng zu unterscheiden ist das Wegerecht. Während die Straßenverkehrsordnung die Regelung des Verkehrs auf den Straßen zum Inhalt hat, befasst sich das Wegerecht mit den Straßen selbst, allerdings nur mit den im Rechtssinn öffentlichen, also durch behördlichen Akt förmlich gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen.
Demgegenüber erfasst die Straßenverkehrsordnung auch reine Privatstraßen, wenn auf ihnen tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfindet. Wegerechtlich unterliegen solche Straßen nur dem Privatrecht.
Die Rechtsverhältnisse an den öffentlichen (gewidmeten) Straßen und Wegen bestimmen sich nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) für Bundesautobahnen und nach den Straßengesetzen der Länder für alle übrigen öffentlichen Straßen und Wege. In Bayern ist dies das 1958 erlassene Bayer. Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG).
Das Straßen- und Wegerecht befasst sich hauptsächlich mit dem Bau und der Unterhaltung der öffentlichen Straßen und Wege, ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung (Gemeingebrauch und Sondernutzung), ihren Bestandteilen und ihre Einteilung in Straßenklassen. Nach letzterer bestimmt sich auch, wer Straßenbaulastträger ist.