Werbeanlagen

Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift oder Ton ist außerhalb von geschlossenen Ortschaften verboten, wenn dadurch Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können (§ 33 Abs. 1 Nr. 3).

Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden (§ 33 Abs. 1 Nr. 3).

Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden wo sie sich auf den Verkehr auswirken können (§ 33 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2).

Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig (§ 33 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2).

Die Zulässigkeit von Werbung und Propaganda innerhalb geschlossenen Ortschaften wird durch die örtliche Verkehrsbehörde (Gemeinden/Städte) festgelegt. Evtl. vorhandene Plakatierungssatzungen der Gemeinden, Städte sind zu beachten.

Unerlaubt aufgestellte Werbung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld ab 60,00 € belegt werden.

Gesetzliche Grundlage: StVO

Merkblatt Werbeanlagen

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