Schutzstatus der Geflüchteten aus der Ukraine bis März 2025 verlängert

Mit der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung werden alle ab dem 1. Februar 2024 noch gültigen Aufenthaltserlaubnisse zum vorübergehenden Schutz automatisch bis zum 4. März 2025 verlängert. 
Diese wurden und werden gemäß § 24 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz für anlässlich des Krieges in der Ukraine nach Deutschland eingereiste Ausländer gewährt. Für eine Verlängerung müssen die Geflüchteten somit die zuständige Ausländerbehörde nicht aufsuchen und keinen Antrag stellen. 

Neu eingereiste Geflüchtete hingegen, ohne einen gültigen deutschen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG, müssen sich jedoch zeitnah nach Anmeldung des Wohnsitzes beim zuständigen Einwohnermeldeamt des Wohnortes bei der Ausländerbehörde Bad Kissingen zwecks Erstregistrierung und Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf Antrag melden. 

Schutzsuchende die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG mit einem Ablaufdatum vor dem 1. Februar 2024 besitzen, müssen folglich ebenso rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels bei der Ausländerbehörde stellen.

Weitere Informationen und Hinweise:

zurück