Feiern mit Verstand

Die Minderjährigen erleben bei vielen Erwachsenen, dass Fröhlichkeit und Alkoholkonsum anscheinend sehr eng zusammengehören. Gelegentlich werden sogar Minderjährige zum Mittrinken animiert.
Der überaus sorglose Umgang mit Alkohol ist oft Ursache für eine Vielzahl von Problemen, die von der Gesundheitsgefährdung bis zum Auslöser von Aggressivität, Vandalismus, Unfällen oder gar sexuellen Übergriffen reicht.

Seit Jahren wächst das Problem, dass Kinder und Jugendliche zu früh, zu häufig und zu viel Alkohol trinken. Neben Selbstgefährdung schaden auch zahlreiche junge Erwachsene und Eltern den Minderjährigen leichtfertig, indem sie zum Alkoholkonsum ermuntern oder diesen für die Minderjährigen besorgen.

Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Umzügen – sei es als Wagen oder Fußgruppe – sollte bewusst sein, dass sie die Jugendschutzbestimmungen einhalten müssen. Dies gilt insbesondere bei der Abgabe von alkoholischen Getränken.
Auch das „Vorglühen“, das Konsumieren von mitgebrachten Spirituosen sowie das Trinken überlassener Schnäpse von Fremden ist ein großes Problem in der Faschingszeit.
Hier ein besonderer Appell an alle Erwachsenen: Übernehmen Sie Verantwortung, sehen Sie sich in einer moralischen Verpflichtung den jungen Menschen gegenüber!

Die Jugendschutzstelle appelliert daher an alle Beteiligten, maßvoll und verantwortungsbewusst mit dem Thema „Alkohol und Fasching“ umzugehen und die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes zu beachten und weist auf einige Bestimmungen hin:

  • Die Abgabe von Spirituosen an Kinder und Jugendliche ist verboten! Dazu gehören auch Pfläumchen & Co, Wodka/Rum-Mixgetränke etc. Alle derartigen Getränke dürfen nicht an unter 18-Jährige abgegeben und der Verzehr in der Öffentlichkeit muss unterbunden werden.
     
  • Der Verzehr und die Abgabe von Bier und Wein oder weinhaltigen Getränken ist Jugendlichen ab 16 Jahren erlaubt.
     
  • Der Konsum und die Abgabe von Tabakwaren, nikotinhaltiger Erzeugnisse sowie E-Zigaretten/E-Shishas (auch nikotinfrei) in der Öffentlichkeit darf Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren nicht gestattet werden.
     
  • Jugendlichen unter 16 Jahren ist die Anwesenheit bei Tanzveranstaltungen nur in Begleitung eines Personensorgeberechtigten (Eltern) oder Erziehungsbeauftragten gestattet. 16- und 17-Jährige dürfen ohne Begleitung bis 24 Uhr bleiben.

Im Landkreis Bad Kissingen werden durch die Polizeiinspektionen und das Landratsamt, wie in den Vorjahren auch, besondere Kontrollen durchgeführt. Vor allem wird ein Augenmerk auf mitgebrachte Alkoholika gelegt, mit denen die Jugend sich „in Stimmung“ bringt!

Werden im Rahmen der Kontrollen Jugendliche angetroffen, die das gesetzliche Alter für den Konsum mitgeführter alkoholischer Getränke noch nicht erreicht haben, müssen diese mit einer Sicherstellung bzw. Vernichtung der Getränke rechnen. Auch die Herkunft des Alkohols wird überprüft.

In diesem Zusammenhang appellieren Landratsamt und Polizei noch einmal eindringlich an Gewerbetreibende, vorübergehende Festzeltwirte und natürlich auch an alle erwachsenen Personen, bei der Abgabe alkoholischer Getränke sehr sorgsam zu sein. Im Falle von Verstößen droht unter Umständen ein empfindliches Bußgeld.

Für Fragen zum Jugendschutz stehen Frau Rabea Daniel (Telefon: 0971/801-7013, E-Mail: jugendschutz@kg.de) sowie alle Polizeidienststellen im Landkreis Bad Kissingen zur Verfügung.
Weitere Informationen, Empfehlungen und Aushänge in Sachen Jugendschutz sind auf der Internetseite des Landkreises Bad Kissingen unter www.jugendschutz.landkreis-badkissingen.de zu finden.

 

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