Nachbarbeteiligung - besser arrangieren als prozessieren


Mit der Änderung der Bayer. Bauordnung zum 01.02.2021 sind Sie als Bauherr und Ihr Entwurfsverfasser für die ordnungsgemäße Durchführung der Nachbarbeteiligung vollumfänglich selbst verantwortlich.

Legen Sie den Nachbarn - bei mehreren Eigentümern eines Grundstücks ist die Zustimmung sämtlicher Grundstückseigentümer erforderlich (z. B. beide Ehegatten) - den Lageplan und die Bauzeichnungen zur Zustimmung vor. Wichtig ist hierbei, dass der Nachbarbegriff auch Eigentümer von Grundstücken, die über der Straße liegen, erfassen kann. Bei Vorhaben mit stärkeren Auswirkungen auf die Umgebung (z. B. Gewerbebetriebe, Schweineställe etc.) kann es notwendig sein, auch die Eigentümer von Grundstücken zu beteiligen, die nicht direkt an das Baugrundstück angrenzen sondern weiter entfernt liegen.

Auch wenn der vom Nachbarn unterschriebene Lageplan und die Bauzeichnungen nicht zwingend der Bauaufsichtsbehörde vorgelegt werden müssen, empfiehlt es sich zu Beweiszwecken diese künftig dennoch einzuholen und mit dem konkreten Bauvorhaben zu verknüpfen.

Gegenüber der Bauaufsichtsbehörde ist in jedem Fall die Ziffer 4 des Bauantrags zwingend auszufüllen (Zustimmung wurde erteilt ja/nein). Diesbezüglich korrekte Angaben zu machen, liegt in Ihrem ureigenen Interesse selbst: Eine Zustellung der Baugenehmigung an Nachbarn wird nur dann erfolgen, wenn angegeben wurde, dass diese dem Vorhaben nicht zugestimmt haben. Wird hingegen (wahrheitswidrig) angegeben, die Nachbarn hätten zugestimmt, erfolgt keine Zustellung, mit der Folge, dass die Klagefrist nicht zu laufen beginnt, d.h. dass die Baugenehmigung durch den Nachbarn auch später noch angegriffen werden kann.

Ist einer Ihrer Nachbarn mit dem Bauvorhaben nicht einverstanden, so bedeutet das noch nicht, dass Sie aus diesem Grund keine Baugenehmigung erhalten können. Dafür ist allein maßgebend, ob Ihr Bauvorhaben den zu prüfenden geltenden Bauvorschriften entspricht. Wenn für Ihr Bauvorhaben eine Ausnahme oder eine Befreiung von nachbarschützenden Vorschriften (z. B. die Verpflichtung zur Einhaltung von Abstandsflächen) notwendig ist, erleichtert das Einverständnis der betroffenen Nachbarn die Entscheidung.

Nachbarn, die dem Bauvorhaben nicht zugestimmt haben, erhalten von uns eine Ausfertigung der Baugenehmigung und können gegen diese Entscheidung Klage beim Verwaltungsgericht in Würzburg einlegen.
 

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