Die untere Immissionsschutzbehörde des Landratsamtes Bad Kissingen ist für die Zulassung von Anlagen, die einer Genehmigung nach dem BImSchG in Verbindung mit der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) bedürfen, zuständig. Der Staat stellt Anlagen, die unter die 4. BImSchV fallen und somit potentiell umweltschädlich sein können, unter den Vorbehalt einer behördlichen Genehmigung.
Genehmigungsbedürftig sind Anlagen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebes in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen.
Zu diesen Anlagen gehören beispielsweise Anlagen zum Halten von Tieren, Brauereien, Windkraftanlagen, Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen und Steinbrüche.
Online-Formulare:
- Antrag auf Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen (§ 4 BImSchG)
- Anzeige zur Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach § 15 BImSchG
- Antrag auf wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen (§ 16 BImSchG)
- Anzeige zur beabsichtigten Einstellung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach § 15 Abs. 3 BImSchG