Überwachungsprogramm des Landratsamtes Bad Kissingen für den Bereich eigenständiger Abwasserbehandlungsanlagen

Gemäß § 8 Abs. 5 und § 9 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungs-Verordnung (IZÜV) soll das Überwachungsprogramm eine planmäßige und nachvollziehbare Überwachung der Anlagen mit einer Genehmigung nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 WHG im Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes Bad Kissingen sicherstellen.
Dieses Überwachungsprogramm wurde aus dem Überwachungsplan der Regierung von Unterfranken entwickelt. Dieser Überwachungsplan ist im Internet unter www.regierung.unterfranken.bayern.de einsehbar. 

1. Zuständigkeit und Geltungsbereich

Der Geltungsbereich des Überwachungsprogramms umfasst alle Anlagen mit einer Genehmigung nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 WHG im Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes Bad Kissingen, umfasst ferner auch eigenständige IE-RL-Abwasserbehandlungsanlagen für Lebens- und Futtermittelbetriebe, in denen Abwasser behandelt wird, das  

  • aus Anlagen nach § 3 der 4. BImSchV stammt, deren Genehmigungserfordernis sich nicht nach § 1 Abs. 2 der 4. BImSchV auf die Abwasserbehandlungsanlage erstreckt und
  • das unter die Richtlinie 91/271/EWG (Kommunalabwasserrichtlinie) fällt.

Die zu überwachenden Anlagen sind in Anlage 1 aufgeführt.

Dem Landratsamt Bad Kissingen obliegt nach Art. 58 BayWG die Gewässeraufsicht bei allen IE-RL-Anlagen. Die technische Gewässeraufsicht wird vom Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen wahrgenommen. 

2. Bewertungsschema für die routinemäßige Überwachung

Das Bewertungsschema für die routinemäßige Überwachung der Anlagen mit einer Genehmigung nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 WHG ist der Anlage 2 zu entnehmen. § 9 Abs. 2 IZÜV sieht für diese Anlagen eine risikobasierte Anlagenüberwachung vor. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen
Umweltrisiken und darf ein Jahr bei Anlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei Anlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten. Das in Anlage 2 beigefügte Bewertungsschema wird für jede Anlage im Geltungsbereich des Überwachungsprogramms herangezogen.

3. Verfahren für Überwachungen aus besonderem Anlass

Insbesondere in folgenden Fällen kann eine nicht routinemäßige Überwachung erforderlich sein:  

  • Neugenehmigung einer Anlage (im Zusammenhang mit der Abnahme)
  • durchgeführte Änderungsgenehmigung (im Zusammenhang mit der Abnahme)
  • Anzeige nach § 60 Abs. 4 WHG
  • Nichteinhaltung von Vorschriften und Genehmigungsauflagen
  • besondere Vorkommnisse, wie z. B. umweltrelevante Störungen, Störfälle, Zwischenfälle
  • zur Feststellung des ordnungsgemäßen Betriebs nach der Behebung von Störungen
  • Beschwerden

Hierbei kommen im Wesentlichen folgende Maßnahmen infrage:  

  • Unverzügliche Prüfung von Meldungen und Unterlagen
  • Vor-Ort-Besichtigungen
  • Prüfung und ggf. Veranlassung von Abhilfemaßnahmen
  • Information anderer betroffener Behörden

4. Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Überwachungsbehörden

Die Kreisverwaltungsbehörde (KVB) legt das Datum der Vor-Ort-Besichtigung entsprechend den Vorgaben des Überwachungsplans fest. Die KVB lädt hierzu alle betroffenen Fachstellen ein. Die Vor-Ort-Besichtigung durch das Wasserwirtschaftsamt kann gleichzeitig oder möglichst zeitnah vor der Überwachung der anderen Medien durchgeführt werden. 

5. Überwachungsbericht

Der Überwachungsbericht ist von der Kreisverwaltungsbehörde zu erstellen. Für jede routinemäßige und nicht routinemäßige Überwachung ist das in Anlage 3 aufgeführte Formblatt auszufüllen. Der Überwachungsbericht ist dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung durch die Kreisverwaltungsbehörde zu übermitteln. 

6. Geltungsdauer

Dieses Überwachungsprogramm gilt zeitlich unbegrenzt und ist ggf. zu aktualisieren. Insbesondere folgende Fälle können zur Überarbeitung des Überwachungsprogramms führen: 

  • Neugenehmigung einer Anlage
  • durchgeführte Änderungsgenehmigung
  • Anzeige nach § 60 Abs. 4 WHG
  • Änderung beim Umweltmanagementsystem
  • neue Gesetzeslage
  • neue Erkenntnisse durch durchgeführte Überwachungen
  • besondere Vorkommnisse wie z.B. umweltrelevante Störungen

7. Veröffentlichung

Dieses Überwachungsprogramm wird von der Kreisverwaltungsbehörde im Internet veröffentlicht. Der Überwachungsbericht für die Überwachungsmaßnahme ist spätestens vier Monate nach der durchgeführten Überwachung von der Kreisverwaltungsbehörde im Internet zu veröffentlichen. Die Dokumente werden schreibgeschützt im Internet veröffentlicht. Hierbei sind der Datenschutz allgemein und insbesondere Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen. 

8. Anlagen zum Überwachungsprogramm

Anlage 1:
Zusammenstellung der vom Landratsamt / der Kreisfreien Stadt zu überwachenden Anlagen für den Bereich eigenständiger Abwasserbehandlungsanlagen

Anlage 2:
Bewertungsschema

Anlage 3:
Überwachungsbericht Vordruck

Überwachungsbericht Sickerwasserbehandlungsanlage Kreismülldeponie Wirmsthal vom 11.09.2019

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