Informationen zum gewerblichen Güterkraftverkehr

Allgemeines

Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben (§ 1 Abs. 1 Güterkraftverkehrsgesetz).

Neu:
Aktuelle Änderungen im Bereich Markt- und Berufszugang zum gewerblichen Güterkraftverkehr vom 21. Februar 2022 (Mobilitätspaket I):

Ab dem 21. Mai 2022 benötigen Unternehmen, die grenzüberschreitende Beförderungen mit Fahrzeugen (Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen) durchführen und eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 2,5 Tonnen haben, eine Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer die Berufszugangsvoraussetzungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erfüllt. Hinsichtlich der nach Artikel 8 erforderlichen fachlichen Eignung, welche grundsätzlich durch eine Fachkundebescheinigung der IHK nachzuweisen ist, haben sich Bund und Länder darauf verständigt, von der Möglichkeit des Artikels 9 Absatz 2 Gebrauch zu machen, sodass Personen, die ein Güterkraftverkehrsunternehmen leiten, das nur Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3,5 t nutzt, von der in Artikel 8 Absatz 1 genannten Prüfung auf Antrag befreit werden können, sofern sie nachweisen können, dass sie in dem Zeitraum von 10 Jahren vor dem 20. August 2020 ohne Unterbrechung ein Unternehmen derselben Art geleitet haben. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist im Rahmen der Antragstellung vom Antragsteller durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen.

Für rein nationale Beförderungen ist eine güterkraftverkehrsrechtliche Berechtigung weiterhin erst bei Nutzung von Fahrzeugen (Kraftfahrzeug oder Fahrzeugkombination) mit mehr als 3,5 t zulässiger Gesamtmasse erforderlich.

Unterscheidung Erlaubnis und EU-Lizenz

Sie benötigen eine „nationale“ Erlaubnis, wenn Sie Transportfahrten ausschließlich innerhalb Deutschlands durchführen. Die „EU-Gemeinschaftslizenz” gilt europaweit. Sie gilt auch innerstaatlich, eine nationale Erlaubnis ist neben der EU-Gemeinschaftslizenz nicht erforderlich.

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis sind identisch zu den Voraussetzungen für die Erteilung einer EU-Lizenz.

Werkverkehr

Für Werkverkehr ist keine Erlaubnis erforderlich, es besteht jedoch eine Meldepflicht beim Bundesamt für Güterverkehr (BAG) in die Werkverkehrsdatei (§ 15 a GüKG).

Nach den Vorschriften des GüKG ist Werkverkehr jede Beförderung von Gütern für eigene Zwecke. Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmers oder von ihm gekauft, verkauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein.

Sofern Sie Werkverkehr betreiben, unterliegen Sie einer Meldepflicht beim BAG. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an das:

Bundesamt für Güterverkehr -BAG-
Außenstelle München
Winzererstraße 52
Postfach 40 02 49
80702 München
Tel.: 089/ 1 26 03-0
Fax: 089/ 1 26 03-321

Verkehrsleiter

Der Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person muss fachlich geeignet sein und über eine Fach - und Sachkunde verfügen. Die Kernaufgabe des Verkehrsleiters ist die tatsächliche und dauerhafte Leitung der Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens.

Der interne Verkehrsleiter führt die tatsächliche und dauerhafte Leitung der Verkehrstätigkeiten aus, muss also über entsprechende Entscheidungsbefugnisse und Kompetenzen im Unternehmen verfügen. Weiterhin muss er in einer echten Beziehung zum Unternehmen stehen, z.B. Eigentümer, Angestellter, Anteilseigner sein.

Sofern ihr Unternehmen über keinen Verkehrsleiter verfügt, ist die Benennung eines externen Verkehrsleiters erforderlich. Die Bestellung eines externen Verkehrsleiters ist mittels Vorlage eines Geschäftsbesorgungsvertrages nachzuweisen. Damit übernimmt der externe Verkehrsleiter die Verantwortung für die Verkehrsgeschäfte.

Antragsverfahren

Eine zügige Bearbeitung ist nur möglich wenn der Verwaltungsbehörde die notwendigen Unterlagen vollständig zur Verfügung stehen.

Nach Antragseingang werden seitens der Verwaltungsbehörde die gesetzlich vorgeschriebenen Stellungnahmen des Bundesamtes für Güterverkehr, der Industrie- und Handelskammer Würzburg/Schweinfurt sowie der Landesverbände eingeholt. Sofern keine negativen Stellungnahmen eingehen und alle sonstigen Unterlagen vorliegen, kann der Antrag abschließend beschieden werden.
Laut Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates kann die Bearbeitung eines Antrags beim Landratsamt bis zu drei Monaten in Anspruch nehmen.

Im Regelfall wird die Frist jedoch so kurz wie möglich gehalten und dauert ab Vorlage aller erforderlichen Unterlagen beim Landratsamt Bad Kissingen ca. 3 Wochen.

Darf ich schon transportieren, wenn ich den Antrag abgegeben habe?

Solange Sie nicht die Erlaubnis / Lizenz tatsächlich erteilt bekommen haben, dürfen Sie keine Transporte durchführen. Eine häufig erbetene „vorläufige Genehmigung“ sieht das Güterkraftverkehrsgesetz nicht vor. Wenn Sie dennoch Transporte durchführen und bei einer Kontrolle ohne Erlaubnis / Lizenz angetroffen werden, dann hat dies eine Ordnungswidrigkeitenanzeige zur Folge, die beim Erstverstoß mit mindestens 1000 € Bußgeld geahndet werden kann.

Wiedererteilung der Erlaubnis / Lizenz

Der Gesetzgeber unterscheidet beim Fortbestehen einer Genehmigung hinsichtlich der zu erfüllenden Voraussetzungen nicht zwischen einer Ersterteilung und einer Verlängerung. Insofern sind rechtzeitig vor Ablauf der Erlaubnis / Lizenz (nach 10 Jahren) alle Unterlagen erneut zu beschaffen. Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass die Zuverlässigkeitsnachweise einer regelmäßigen Überprüfung unterliegen sollen.
In der Regel werden Sie von uns rechtzeitig vor Ablauf ihrer Erlaubnis / Lizenz zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen aufgefordert.

Weitere Informationen finden Sie auch auf den Internetseiten der IHK Würzburg Schweinfurt.

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