Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular
     
  • Gewerbeanmeldung in Kopie
     
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (falls entsprechende Eintragung besteht)
     
  • Nachweis der Vertretungsberechtigung (z.B. bei GmbH u. GbR)
     
  • Angabe der Umsatzsteuernummer
     
  • Nachweis der Verkehrsleitertätigkeit
    (Verkehrsleitervertrag oder Geschäftsbesorgungsvertrag bei externem Verkehrsleiter)
     
  • Führungszeugnis
     
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    (beides für alle eingetragenen Geschäftsführer und Verkehrsleiter bei der zuständigen Wohnsitzgemeinde beantragen)
     
  • Auskunft aus dem Verkehrszentralregister
    (für alle eingetragenen Geschäftsführer und Verkehrsleiter beantragen über www.kba.de)
     
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung
    + Finanzamt
    + Gemeinde
    + Träger der Sozialversicherung für Arbeitnehmer
    + Berufsgenossenschaft
     
  • Eigenkapitalbescheinigung (aktuell)
     
  • Zusatzbescheinigung Eigenkapital
     
  • Fahrzeugliste (mit allen Zugfahrzeugen die dem Erlaubnisinhaber zur Verfügung stehen)
     
  • Nachweis über die Fachkunde (nach neuem Muster)
    Aufgrund aktueller gesetzlicher Neuregelungen ist die Fachkunde zukünftig nach dem Muster des Anhanges III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 nachzuweisen.


Führungszeugnis, Auskunft aus dem Gewerbezentralregister und die Unbedenklichkeitsbescheinigungen dürfen zum Zeitpunkt der Überprüfung nicht älter als 3 Monate sein, die Eigenkapitalbescheinigung bzw. Zusatzbescheinigung nicht älter als 1 Jahr.

Die Eigenkapital- bzw. Zusatzbescheinigung ist von einem Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer auszufüllen und zu bestätigen.

Zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit hat der Unternehmer folgendes Eigenkapital nachzuweisen:

  • 9.000 Euro für das erste Kraftfahrzeug
  • 1.800 Euro für das erste Kraftfahrzeug, wenn ausschließlich Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,5 t und nicht mehr als 3,5 t eingesetzt werden
  • 5.000 Euro für jedes weitere Kraftfahrzeug oder jede weitere Fahrzeugkombination über einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t
  • 900 Euro für jedes weitere Kraftfahrzeug, das eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 2,5 t bis zu 3,5 t hat

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