Baugenehmigung - endlich grünes Licht!

Im Baugenehmigungsverfahren findet außer bei Sonderbauten nur noch eine eingeschränkte Prüfung der öffentlich-rechtlichen (und nicht der privatrechtlichen) Vorschriften statt. Für die Einhaltung der nicht von uns zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften sind Sie und Ihr Entwurfsverfasser alleine verantwortlich. Abweichungen von den nicht zu prüfenden Vorschriften müssen Sie im Zusammenhang mit Ihrem Baugesuch gesondert beantragen.

Die Bearbeitungsdauer des Bauantrages hängt wesentlich davon ab, ob die Überprüfung größere Probleme aufwirft.

Das kann insbesondere der Fall sein, wenn z. B.

  • zwingende baurechtliche Vorschriften entgegenstehen.
  • Ausnahmen oder Befreiungen erforderlich sind.
  • zusätzliche Fachbehörden einzuschalten sind.
  • sich Schwierigkeiten mit dem Grenzverlauf ergeben.

Das kann aber auch dazu führen, dass ein Vorhaben nicht genehmigungsfähig ist. Bevor wir eine Ablehnung aussprechen, versuchen wir, zusammen mit Ihnen und Ihrem Entwurfsverfasser genehmigungsfähige Alternativlösungen zu finden.

Beginnen Sie keinesfalls mit dem Bau vor Erhalt der Baugenehmigung. Ein solcher Verstoß zieht viel Ärger und ein Bußgeld nach sich. In dringenden Fällen kann eine Teilbaugenehmigung beantragt werden, etwa für vorzeitigen Beginn mit den Erdarbeiten.

Auch sollten Sie später nicht von den genehmigten Plänen abweichen. Hier wäre die kostenpflichtige Baueinstellung und ebenfalls ein Bußgeldverfahren die Folge. Sollte sich während des Baus die Notwendigkeit einer Änderung ergeben, so wenden Sie sich an das Bauamt. Dort wird man Ihnen mitteilen, ob die Änderung genehmigungspflichtig ist und somit eventuell ein Tekturantrag (mit Planausschnitt und entsprechenden Unterlagen für den von der Änderung betroffenen Bereich) notwendig ist.

Die Baugenehmigung gilt vier Jahre. Die Geltungsdauer erlischt, wenn Sie nicht innerhalb von vier Jahren mit der Bauausführung begonnen oder diese länger als vier Jahre unterbrechen. Die Geltungsdauer der Baugenehmigung kann auf Antrag um jeweils bis zu zwei Jahren verlängert werden. Dieser Antrag wäre rechtzeitig (vor Ablauf der Frist) dem Landratsamt vorzulegen.

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