Angeln in Zeiten von Corona

Können Angler weiterhin ihrer Passion nachgehen?

Auch während der Corona-Pandemie ist Angeln erlaubt - unter Beachtung der bestehenden allgemeinen Kontaktbeschränkung. Angler tragen mit ihren sich aus dem Bayerischen Fischereigesetz ergebenden Rechten und Pflichten zur Erfüllung des Hegeziels bei. Sie unterstützen, genauso wie Fischereiaufseher und Gewässerwarte, den Gewässerbewirtschafter bei der Pflicht zur Hege und Pflege der Gewässer und des Fischbestandes. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten. Wo die Einhaltung des Mindestabstands im öffentlichen Raum nicht möglich ist, soll eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.  

Darf man während der nächtlichen Ausgangssperre ans Gewässer? (akt. 05.05.2021) 

In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird, gilt von 22 Uhr bis 5 Uhr eine Ausgangssperre. Der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung ist in dieser Zeit nur in begründeten Fällen gestattet. Das Angeln zählt in der Regel nicht dazu. Während der nächtlichen Ausgangssperre zwischen 22 Uhr und 5 Uhr ist das Angeln daher grundsätzlich verboten. 

Die bundesrechtliche Regelung des § 28 b Abs. 1 Nr. 2 Buchst. g) des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), wonach zwischen 22 und 24 Uhr die im Freien stattfindende allein ausgeübte körperliche Bewegung als Ausnahme von der nächtlichen Ausgangssperre zulässig ist, wird in Bayern zunächst bis 6. Juni 2021 nicht übernommen. In Bayern bleibt es bis dahin bei der bisherigen landesrechtlichen Regelung der nächtlichen Ausgangssperre gemäß § 26 der 12. BayIfSMV. Es ist geplant, voraussichtlich ab dem 7. Juni 2021 für die nächtliche Ausgangssperre in Gebieten mit einer 7-Tage-Inzidenz größer 100 die bundesrechtliche Regelung des § 28 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG zu übernehmen. 

Angeln und Gewässerbewirtschaftung sind grundsätzlich untertags auszuüben. Im Bereich der Fischerei ist gem. § 26 Satz 2 Nr. 6 der 12. BayIfSMV in folgenden Fällen auch während der nächtlichen Ausgangssperre ausnahmsweise der Aufenthalt außerhalb der Wohnung zulässig: 

  • Sofern ausnahmsweise während der Nachtstunden zwingend notwendig, z. B. zur Vermeidung von Fischsterben, zur dazu erforderlichen Hege und Pflege des Gewässers und des Fischbestandes nach Art. 1 Abs. 2 des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG). 
  • Um nachtaktive Raubfische zu fangen, soweit dies erforderlich ist, um die Verpflichtung und das Ziel der Hege (Art. 1 Abs. 2 BayFiG) zur Erhaltung und Förderung eines der Größe, Beschaffenheit und Ertragsfähigkeit des Gewässers angepassten artenreichen und gesunden Fischbestands sowie die Pflege und Sicherung standortgerechter Lebensgemeinschaften sicherzustellen.
    Hier kann es sich insbesondere um eine Reduzierung des Wallerbestandes handeln, wobei es fraglich ist, ob diese Notwendigkeit in den im Landkreis Bad Kissingen gelegenen Gewässern besteht.
  • Im Rahmen der Aufgaben als bestätigter Fischereiaufseher, d. h. um gem. Art. 72 BayFiG die Einhaltung von einschlägigen Rechtsvorschriften zu überwachen und Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsvorschriften festzustellen, zu verhüten, zu unterbinden und bei ihrer Verfolgung mitzuwirken, damit der Schutz und die Erhaltung der Fischbestände, die Pflege und Sicherung ihrer Lebensgrundlagen und die Regelung der Ausübung der Fischerei sichergestellt wird.

Weiterführende Informationen werden regelmäßig auf einem Internetauftritt des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten veröffentlicht (Wildtierportal Bayern, https://www.stmelf.bayern.de/ministerium/241613/

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