Bekämpfung der Schwarzarbeit


Zum Begriff Schwarzarbeit:

Nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz) leistet Schwarzarbeit, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei

  1. als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
     
  2. als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
     
  3. als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,
     
  4. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebendenVerpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat,
     
  5. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk alsstehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung).

Keine Schwarzarbeit liegt vor bei nicht nachhaltig auf Gewinn gerichteten Dienst- oder Werkleistungen, die

  • von Angehörigen oder Lebenspartnern,
  • aus Gefälligkeit,
  • im Wege der Nachbarschaftshilfe oder
  • im Wege der Selbsthilfe

erbracht werden.


Zuständigkeiten:

Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Verstößen sind

  • die Behörden der Zollverwaltung (örtlich zuständiges Hauptzollamt: Hauptzollamt Schweinfurt, Finanzkontrolle Schwarzarbeit, Londonstr. 22, 97424 Schweinfurt, Tel. 09721/67593-0)
  • die zuständigen Leistungsträger jeweils für ihren Geschäftsbereich
  • im Zusammenhang mit gewerbe- bzw. handwerksrechtlichen Verstößen das Landratsamt

 

zurück