Wichtige Informationen für Schweinehalter – Nationaler Aktionsplan zum Schwänzekürzen

Laut EU-Recht und Tierschutzgesetz ist bereits seit 1991 routinemäßiges Kupieren der Ferkelschwänze grundsätzlich verboten. Der Eingriff ist nur im Einzelfall zulässig, wenn er für die vorgesehene Nutzung des Tieres zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere unerlässlich ist. Dies muss der zuständigen Behörde auf Verlangen glaubhaft dargelegt werden.

Zur Einhaltung der Rechtsvorschriften hat die Agrarministerkonferenz im September 2018 einen nationalen Aktionsplan beschlossen. Der Aktionsplan sieht ein schrittweises Vorgehen vor.

In Betrieben, in deren Bestand das Schwänzekürzen unerlässlich ist, muss eine betriebliche Analyse der Risiken für Schwanz- und Ohrenbeißen durchführt werden und das tatsächliche Vorkommen von entsprechenden Verletzungen dokumentiert werden. Die Risikoanalyse dient dem Zweck, mögliche Schwachstellen im Betrieb für das Auftreten von Schwanz- und Ohrenbeißen aufzuzeigen und dort optimierend einzugreifen.

In der sogenannten Tierhalter-Erklärung weist der Schweinehalter schriftlich nach, dass die Risikoanalyse und entsprechende Optimierungen durchgeführt wurden und dass aufgrund der Rahmenbedingungen in seinem Betrieb derzeit nicht auf das Kupieren verzichtet werden kann. Die Tierhalter-Erklärung ist ab dem Zeitpunkt des Ausfüllens ein Jahr lang gültig.

Diese Unterlagen und zugehörige Dokumentationen sind für veterinärrechtliche Kontrollen vorzuhalten.

Auch innerhalb der Lieferkette (Ferkelerzeuger, Aufzüchter, Mäster) dient die Tierhalter-Erklärung als Nachweis der Unerlässlichkeit für das Kupieren der Schwänze. Ist z. B. der Eingriff im Mastbetrieb unabdingbar, ist es erforderlich, dass dem Ferkelerzeuger eine Kopie der aktuellen Tierhalter-Erklärung des Mästers vorliegt, damit er für diesen Mäster die Ferkel kupieren darf.

Weitere Informationen finden Sie unter
www.ringelschwanz.info und www.aktionsplan-kupierverzicht.bayern.de

 

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