Gaststättenerlaubnis / vorläufige Erlaubnis


Gaststättengewerbe:

Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer im stehenden Gewerbe

  1. Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
  2. zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),

wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personen zugänglich ist.

Erlaubnispflichtig ist das Gaststättengewerbe nur dann, wenn alkoholische Getänke verabreicht werden. Werden lediglich alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen verabreicht, ist das Gaststättengewerbe erlaubnisfrei.

Beherbungsbetriebe unterfallen nicht dem Gaststättengesetz. In Verbindung mit einem Beherbungsbetrieb ist auch die Verabreichung von Getränken (alkoholischen und nichtalkoholischen) und zubereiteten Speisen an Hausgäste nicht erlaubnispflichtig. 

Das Gaststättengesetz findet keine Anwendung auf Kantinen für Betriebsangehörige sowie auf Betreuungseinrichtungen der im Inland stationierten ausländischen Streitkräfte, der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der in Gemeinschaftsunterkünften untergebrachten Polizei. Gleiches gilt für Luftfahrzeuge, Personenwagen von Eisenbahnunternehmen und deren Schienenbahnen, Schiffe und Reisebusse, in denen anlässlich der Beförderung von Personen gastgewerbliche Leistungen erbracht werden.
 

Erteilung einer Gaststättenerlaubnis:

Soweit es sich nicht um einen erlaubnisfreien Betrieb handelt oder um einen Betrieb, der den Vorschriften des Gaststättengesetzes überhaupt nicht unterliegt, muss der selbständige Gewerbetreibende vor Beginn seiner Tätigkeit eine Erlaubnis erwerben.

Der Erlaubnis bedarf jeder, der ein derartiges Gewerbe selbständig, und zwar im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und in der Regel auch auf eigene Rechnung ausübt. Bei der Gaststättenerlaubnis handelt es sich um eine personen- und raumgebundene Erlaubnis, die nicht übertragbar ist. Jede Veränderung in der Person des Erlaubnisinhaber bedingt eine neue Erlaubnis (z.B. Pächterwechsel).

Der Betrieb einer erlaubnispflichtigen Gaststätte ohne gültige Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden kann.

Bei Veranstaltungen aus besonderen Anlass, kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen auf Widerruf gestattet werden. Die Gestattung setzt einen besonderen Anlass voraus, nämlich ein zeitlich begrenztes Ereignis von kurzfristiger Dauer (z.B. Volksfeste, Vereinsfeste, Umzüge). Die Gestattung ist bei der jeweiligen Gemeinde, in deren Bereich die Veranstaltung stattfindet, schriftlich zu beantragen.

Für die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis nach § 2 Gaststättengesetz ist bei der zuständigen Behörde ein entsprechender Antrag zu stellen.

Zuständige Behörde ist für die Gaststätten im Bereich der Stadt Bad Kissingen mit Stadtteilen die Große Kreisstadt Bad Kissingen, für die übrigen Gaststätten im Landkreis Bad Kissingen das Landratsamt Bad Kissingen.
 

Für den Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft benötigt das Landratsamt bei der Antragstellung folgende Unterlagen:

  • Antrag auf Erteilung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis (bitte bei Betriebssitzgemeinde oder Landratsamt stellen)
  • Pachtvertrag
  • Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer (Anmeldeformular und Termine beim Landratsamt erhältlich)
  • Führungszeugnis zur Vorlage beim Landratsamt (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage beim Landratsamt (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)
  • Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz
  • Evtl. Baugenehmigung (bei Neuerrichtung, Umbau etc.)

Für die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis werden gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz Gebühren in Höhe von 50 bis 5.000 € erhoben. Die Gebühren bemessen sich nach der Größe der Gaststätte.
 

Vorläufige Erlaubnis:

Eine Person, die einen erlaubnispflichtigen Gaststättenbetrieb von einem Anderen übernehmen will, kann bis zur endgültigen Gaststättenerlaubnis eine vorläufige Erlaubnis erteilt werden. Voraussetzung ist, dass mit der Wahrscheinlichkeit einer Erteilung der endgültigen Erlaubnis gerechnet werden kann und dass der bisherige Betrieb rechtmäßig war. Eine vorläufige Erlaubnis kommt nicht für neu errichtete Betriebe und nicht bei Betriebsartänderung in Betracht. Die vorläufige Erlaubnis wird nur befristet und höchstens für die Dauer von 3 Monaten erteilt. Sinn der vorläufigen Erlaubnis ist es, demjenigen, der einen bereits bestehenden Betrieb unverändert fortführen will, dies relativ schnell und schon vor Abschluss des u.U. mehrere Wochen dauernden Verfahrens zu ermöglichen.

zurück