Gewerbeanmeldung / Gewerbeanzeige


Nach § 14 der Gewerbeordnung (GewO) sind alle stehenden Gewerbebetriebe anzeigepflichtig (auch Apotheken). § 14 GewO gilt nicht für das Reisegewerbe und den Marktverkehr. Die Gemeinde ist für die Abgabe einer Gewerbeanmeldung zuständig.
Die örtlich Zuständigkeit bestimmt sich nach der Lage des Betriebes oder der Betriebsstätte bzw. nach der Beruf- oder Erwerbstätigkeit oder der Belegenheit der Sache.
 

Wann ist anzumelden?

Die Anzeigepflicht im stehenden Gewerbe gem. § 14 Gewerbeordnung dient der Gewerbeüberwachung und statistischen Zwecken.
Sämtliche Betriebe des stehenden Gewerbes sind anmeldepflichtig, gleichgültig, ob es sich um erlaubnisfreie, erlaubnispflichtige oder durch gewerberechtliche Nebengesetze geregelte Tätigkeiten (z. B. auch Handwerksbetriebe, Gaststätten) handelt.

Der Betrieb ist anzuzeigen

  1. gleichzeitig mit Beginn
  2. bei Verlegung innerhalb der Gemeinde oder in eine andere Gemeinde
    (u. U. Abmeldung bei einer und Anmeldung bei anderer Gemeinde)
  3. bei Wechsel oder Erweiterung des Gewerbes auf bisher nicht geschäftsübliche Waren oder Leistungen
  4. bei Gründung von Zweigniederlassung(en)
  5. Auch die Betriebsaufgabe ist anzuzeigen. Steht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest kann die Behörde innerhalb eines angemessenen Zeitraumes von Amts wegen die Abmeldung vornehmen.

Wer An-, Um- oder Abmeldung vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß (unrichtig, unvollständig) erledigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden kann ( § 146 Gewerbeordnung).


Wo / Wie muß angemeldet werden?

Die Anmeldung erfolgt mit bundeseinheitlichen Vordrucken bei der Gemeinde, sie ist gebührenpflichtig. Gehen Sie zur der Gemeinde, in der Sie den Gewerbebetrieb errichten möchten oder in der das anzeigepflichtige Ereignis (Verlegung des Sitzes usw.) eintritt.
Die Gemeinde bescheinigt innerhalb weniger Tage den Empfang der Anzeige.


Wer muß anmelden?

Grundsätzlich jeder Gewerbebetrieb, d.h. jede erlaubte, auf Dauer und Gewinnerzielung gerichtete selbständige Tätigkeit im stehenden Gewerbe (z. B. Verkaufsstellen, Gaststätten, Büros etc.). Ausnahmen siehe unter "Gewerbe". Es spielt keine Rolle, ob das Gewerbe Gewinne abwirft, ob es haupt- oder nebenberuflich betrieben wird.

Bei Personengesellschaften (z. B. GbR, OHG, KG) sind die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter die Gewerbetreibenden

Bei juristischen Personen (z. B. AG, GmbH) haben die gesetzlichen Vertreter (z. B. Geschäftsführer der GmbH) den Betrieb anzumelden

Wer die Aufstellung von Automaten jeder Art als selbständiges Gewerbe betreibt, muss dies in jeder Gemeinde in deren Zuständigkeitsbereich Automaten aufgestellt werden, anzeigen.
 

Was ist erforderlich?

  • Personalausweis / Reisepass
  • evtl. schriftliche Vollmacht und Ausweise des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten
  • evtl. Registerauszug (Handels-, Genossenschafts-, Vereinsregister)
  • evtl. notarieller Gründungsvertrag einer GmbH


Was wird nach der Anmeldung behördlich veranlasst?

Die Gemeinde bescheinigt innerhalb weniger Tage den Empfang der Gewerbeanzeige (Gewerbeschein). Die Gewerbebehörde informiert verschiedene andere Behörden
(u. a. Finanzamt, Gewerbeaufsichtsamt, Arbeitsamt, IHK, Landesverband der Berufsgenossenschaften, AOK, Statistisches Landesamt).


Was ist neben der Gewerbeanzeige beachtlich?

Neben der Gewerbeanmeldung sind für verschiedene gewerbliche Tätigkeiten Genehmigungen und Erlaubnisse erforderlich.

Zum Schutz des Verbrauchers, der Öffentlichkeit und des Gewerbetreibenden selbst, sieht die Gewerbeordnung für diverse Tätigkeiten besondere Erlaubnisse vor.

Einige Beispiele:

  • Handwerksbetriebe (grundsätzlich Meisterprüfung / Eintrag i. d. Handwerksrolle)
  • Immobilienvermittler
  • Bewachungsgewerbe
  • Versteigerergewerbe (Zuständigkeit: Regierung von Unterfranken)
  • Makler
  • Bauträger, Baubetreuer
  • Gaststattenbetriebe
  • Aufsteller von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten
  • Pfandleiher

 

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